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loren gehen können, so ist doch damit nicht gesagt, daß der Verlust
nur auf diese Weise eintreten kann — ebenso wenig wie ein Beamter
nur durch strafrichterliches Urteil seine Beamteneigenschaft verlieren
kann. Um ein subjektives Privatrecht handelt es sich nicht. Auch
beim Orden ist Gegenstand des Rechtes nicht der Besitz der Dekoration,
sondern die Befugnis ihn zu tragen. Die Verleihung ist auch kein
Privilegium, da mit ihr keine Durchbrechung der Rechtsordnung ver-
bunden ist. Im übrigen spricht die Vermutung für die freie Aus-
übung des monarchischen Rechtes, die Beschränkung ist nicht zu
erweisen. Ebenso sind akademische Titel zurücknehmbar, z. B. weil
die Dissertation abgeschrieben war.
Die rechtmäßig erworbenen Ehrenauszeichnungen werden straf-
rechtlich geschützt, indem nach § 360, Nr. 8 St.-G.-B. die unbefugte
Führung von Orden, Ehrenzeichen, Titeln, Würden und Adelsprädi-
katen als Uebertretung mit Strafe bedroht isted).
§ 76. Das Recht der Oberaufsichtt).
Die Tätigkeit der einzelnen Organe des Staates bedarf der Auf-
sicht. Diese wird in der Regel derart geübt, daß eine Behörde die
anderen, ihr untergeordneten, überwacht, so daß schließlich alle unteren
Behörden von den höchsten, den Ministerien, beaufsichtigt werden.
Insofern die Aussicht durch die Staatsorgane stattfindet, ist sie einer
der wichtigsten Gegenstände des Verwaltungsrechtes. Die höchsten
Behörden, die Ministerien, haben doch aber ebenfalls nur eine abge-
leitete Gewalt. Sie wie der ganze Behördenorganismus unterliegen
der Aufsicht des Herrschers, und dieses oberste, vom Herrscher selbst
geübte Aufsichtsrecht ist im Regierungsrechte zu behandeln.
Der älteren Staatsrechtslehre machte die Stellung des Oberauf-
sichtsrechtes im Systeme viele Schwierigkeiten. Da die konstitutionelle
25) Unbefugte Führung der Bezeichnung als Hoflieferant ist nach
einer Entsch. des Kammergerichts vom 20. Jannar 1890 nicht strafbar,
da kein Titel vorliegt, kann aber nach der Entsch, des O.-V.-G. vom
5. Januar 1911 polizeilich untersagt werden. Das gilt auch von frem-
den, im Inlande nicht genehmigten Prädikaten.
1) Vgl. Klüber 88 358 ff.; Zachariä 88 165 ff.; v. Rönne,
Pr. St.-R., Bd. 1, S. 419 ff.; H. Schulze, Pr. St.-R., BVd. 2,
S. 266 ff.; Chr. A. Hermann, De jure supremae inspectionis juris
Dublici Germanici praccepta, Halac 1843.
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