Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

87 Die Zeit der Reformen u. der Revolntion (1807—18178). 43 
vollendet hatte. In langjähriger Arbeit löste das Beamtentum die 
Aufgabe, nicht nur die einzelnen Landesteile möglichst zu verschmelzen 
und deren Gegensätze zu überbrücken, sondern auch die großen Re- 
sormen der Jahre 1810—1812 in dem ganzen Staatsgebiete durch- 
zuführen. 
Neben diesen großen Reformen auf dem Gebiete der Verwaltung 
ging die Ausbildung der preußischen Verfassung einher. Das Edikt 
vom 27. Oktober 1810 über die Finanzen des Staates hatte zuerst 
eine Repräsentation sowohl in den einzelnen Provinzen wie für den 
ganzen Staat verheißen, und bereits am 23. Februar 1811 wurde 
zu Berlin die provisorische Nationalrepräsentation, eigentlich nur eine 
ernaunte Notabelnversammlung, gebildet. Sie wurde, ohne großen 
Einfluß gewonnen zu haben, im September 1811 entlassen, offenbar 
in der Absicht, erst eine Reform der Provinzialverfassungen herbei- 
zuführen und damit eine zweckmäßige Grundlage für die National- 
repräsentation zu gewinnen. 
Während der Kriegsjahre 1812—1814 ruhte jedoch die Ver- 
fassungsfrage gleich allen übrigen, nicht in das militärische Gebiet 
fallenden Reformen. Die Versuche auf dem Wiener Kongresse, die 
Einführung einer Repräsentativverfassung in allen deutschen Bundes- 
staaten unter Festsetzung eines Mindestmaßes der Rechte der Volks- 
vertretung zu sichern, scheiterten an dem Widerstande der Mittel- 
staaten, die hierin einen Eingriff in ihre Sonveränctät sahen. Der 
Art. 13 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 enthielt daher nur 
die Bestimmung: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische 
Verfassung stattfinden.“ Ungefähr gleichzeitig hatte in Preußen die 
Verordnung vom 22. Mai 1815 sich über die Grundlagen der preußi- 
schen Verfassung ausgesprochen. Hiernach sollte eine „Repräsentation 
des Volkes“ mit dem Sitze zu Berlin, hervorgehend aus den Pro- 
vinzialständen, gebildet werden. Ihre Wirksamkeit sollte sich erstrecken 
auf die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche 
die persönlichen und Eigentumsrechte der Untertanen mit Einschluß 
der Besteuerung beträfen. Um die Landesrepräsentation bilden zu 
können, wurde die Herstellung und zeitgemäße Einrichtung der Pro- 
vinzialstände, soweit sie noch vorhanden waren, bzw. deren Neu- 
errichtung angeordnet. Zur Ausarbeitung der Verfassung, die auch 
in den Besitzergreifungspatenten der einzelnen neu- und wiedererwor- 
benen Landesteile in Aussicht gestellt war, wurde ein besonderer Aus-
	        
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