87 Die Zeit der Reformen u. der Revolntion (1807—18178). 43
vollendet hatte. In langjähriger Arbeit löste das Beamtentum die
Aufgabe, nicht nur die einzelnen Landesteile möglichst zu verschmelzen
und deren Gegensätze zu überbrücken, sondern auch die großen Re-
sormen der Jahre 1810—1812 in dem ganzen Staatsgebiete durch-
zuführen.
Neben diesen großen Reformen auf dem Gebiete der Verwaltung
ging die Ausbildung der preußischen Verfassung einher. Das Edikt
vom 27. Oktober 1810 über die Finanzen des Staates hatte zuerst
eine Repräsentation sowohl in den einzelnen Provinzen wie für den
ganzen Staat verheißen, und bereits am 23. Februar 1811 wurde
zu Berlin die provisorische Nationalrepräsentation, eigentlich nur eine
ernaunte Notabelnversammlung, gebildet. Sie wurde, ohne großen
Einfluß gewonnen zu haben, im September 1811 entlassen, offenbar
in der Absicht, erst eine Reform der Provinzialverfassungen herbei-
zuführen und damit eine zweckmäßige Grundlage für die National-
repräsentation zu gewinnen.
Während der Kriegsjahre 1812—1814 ruhte jedoch die Ver-
fassungsfrage gleich allen übrigen, nicht in das militärische Gebiet
fallenden Reformen. Die Versuche auf dem Wiener Kongresse, die
Einführung einer Repräsentativverfassung in allen deutschen Bundes-
staaten unter Festsetzung eines Mindestmaßes der Rechte der Volks-
vertretung zu sichern, scheiterten an dem Widerstande der Mittel-
staaten, die hierin einen Eingriff in ihre Sonveränctät sahen. Der
Art. 13 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 enthielt daher nur
die Bestimmung: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische
Verfassung stattfinden.“ Ungefähr gleichzeitig hatte in Preußen die
Verordnung vom 22. Mai 1815 sich über die Grundlagen der preußi-
schen Verfassung ausgesprochen. Hiernach sollte eine „Repräsentation
des Volkes“ mit dem Sitze zu Berlin, hervorgehend aus den Pro-
vinzialständen, gebildet werden. Ihre Wirksamkeit sollte sich erstrecken
auf die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche
die persönlichen und Eigentumsrechte der Untertanen mit Einschluß
der Besteuerung beträfen. Um die Landesrepräsentation bilden zu
können, wurde die Herstellung und zeitgemäße Einrichtung der Pro-
vinzialstände, soweit sie noch vorhanden waren, bzw. deren Neu-
errichtung angeordnet. Zur Ausarbeitung der Verfassung, die auch
in den Besitzergreifungspatenten der einzelnen neu- und wiedererwor-
benen Landesteile in Aussicht gestellt war, wurde ein besonderer Aus-