502 Das Verfsassungsrecht. 8 76
Soweit die Oberaufsicht des Königs nur in der Kontrolle des
Behördenorganismus bestände, würde sie keiner besonderen gesetzlichen
Feststellung bedurft haben. Denn von den Behörden kann der König
ohne weiteres jederzeit Berichterstattung ersordern. Das Wesentliche
liegt darin, daß die Oberaufsicht auch auf andere Körperschasten und
Anstalten ausgedehnt wird. Dem Aussichtsrechte des Herrschers ent-
spricht die Verpflichtung der Beaussichtigten, ihrerseits der tatsächlichen
Anordnung nachzukommen und die erforderten Berichte unter Vor-
legung der Beweismittel für deren Wahrheit zu erstatten.
Vielfach werden aber die von den Baeaussichtigten selbst gegebenen
Berichte nicht ausreichen. Soweit ein Recht des Herrschers besteht,
muß er jedoch die Mittel zur Betätigung des Rechtes haben. Diese
Mittel sind dem Herrscher gegeben in seinem Behördenorganismus.
Der König kann deshalb von allen Behörden Berichte als Grundlage
für seine Feststellungen erfordern oder besondere Kommissarien zur
Anstellung tatsächlicher Ermittlungen absenden. Nur die Behörden
sind jedoch die Organe des Herrschers bei Ausübung seiner Staats-
tätigleit, nur sie, nicht andere Personen, sind daher auch verpflichtet,
dem Könige als Organ bei Ausübung seines Oberaussichtsrechtes zu
dienen. Dies kommt besonders in Betracht bei Ausübung des Ober
aussichtsrechtes über die innerhalb des Staates bestehenden Korpo-
rationen. Soweit diese, wie z. B. die Gemeinden und sonstigen
Kommunalverbände, gleichzeilig Staatsorgane sind, besteht auch für ihre
Beamten die Pslicht, gleich den anderen Behörden dem Herrscher auf
Erfordern Hilfe zu leisten. Soweit sie dagegen wie die Kirchen nicht
Staatsorgane sind, besteht für sie eine derartige Verpflichtung zur
Beaussichtigung anderer Körperschaften nicht. Sie haben lediglich über
ihre eigenen Verhältnisse Auskunft zu geben. Während also die Be-
hörden, entsprechend ihrer staatsrechtlichen Stellung überhaupt, nicht
nur ein Gegenstand des königlichen Oberaufsichtsrechtes, sondern glrich-
zeitig ein Mittel für dessen Beläligung über andere sind, bilden
diejenigen Körperschaften, welche nicht gleichzeitig Staatsorgene sind,
lediglich dessen Gegenstond Sie sind nicht Mittel der Herrschaft,
sondern nur Untertanen.
Herlömmlicherweise übt der König das Recht der Oberaussicht
selbst nur gegenüber den Ministern, indem er von ihnen Berichte
über ihre Geschäftsführung erfordert. Im übrigen läßt er die Aussicht
durch seine Behörden, in höchster Instanz die Ministerien ausüben.