3 79 Der Geschäftsgang bei Erlaß der Gesetze. 523.
einem Privatmanne oder auch einer Privatgesellschaft, z. B. dem
deutschen Juristentage, abgefaßt sein, er kann aber in irgend einem
Ministerium oder in der Kammer selbst entstehen. Dies alles ist recht-
lich gleichgültig. Tatsächlich entstehen die meisten Gesetzentwürfe in
den zuständigen Ministerien, die dafür die Erfahrungen und Be-
dürfnisse ihres Verwaltungszweiges zugrunde legen.
Der Geschäftsgang, der schließlich zu dem Erlasse des Gesetzes
führt, beginnt erst mit dem Augenblicke, in dem der Gesetzentwurf
eingebracht wird. Die Einbringung der Gesetzentwürfe, die sogenannte
Initiative, war nun nach den älteren deutschen Verfassungen, nach
einigen ganz oder teilweise noch jetzt ausschließliches Recht des Landes-
herrn. Man ging dabei von der Erwägung aus, daß, wenn nur
der Landesherr, aber mit Zustimmung der Stände, Gesetze erlassen
könne, der Vorschlag zu dieser landesherrlichen Anordnung auch nur
von dem Landesherrn, nicht von den Ständen ausgehen dürfe. Letz=
teren blieb nur die Befugnis, den Landesherrn um Vorlage eines
bestimmten Gesetzentwurfes zu bittens). Die preußische Verfassungs-
urkunde nimmt einen anderen Standpunkt ein. Art. 64 Abs. 1 be-
sagt ausdrücklich: „Deem Könige, sowie jedem der beiden Häuser des
Landtages, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.“ Mit dem
monarchischen Gesetzgebungsrechte steht jedoch diese Initiative des
Landtages in keiner Weise im Widerspruche. Indem ein Haus des
Landtages einen Gesetzentwurf einbringt, nimmt es nicht ein Gesetz-
Lebungsrecht im Gegensatze zu der bloßen Teilnahme an der Ausübung
der gesetzgebenden Gewalt für sich in Anspruch, sondern es erklärt
nur im voraus seine Zustimmung für den Fall, daß der König ein
solches Gesetz erlassen will. Gibt der König seine Willensüberein-
stimmung mit der des Landtages zu erkennen, so ergeht das der
Initiative des Landtages entsprungene Gesetz ebenso wie jedes andere
als königliche, nach vorheriger Zustimmung beider Häuser des Land-
tages erlassene Verordnung.
Das Recht der Initiative des Königs und eines jeden der beiden
Häuser des Landtages ist nicht auf gewisse Arten von Gesetzen be-
schränkt. Zu allen staatlichen Willenserklärungen haben also alle drei
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3) Vom Standpunkte des monarchischen Prinzips verteidigt dieses
Verhältnis des Landesherrn und der Siände zur Gesetzgebung besonders
Gerber 88 40, 46.