Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

88 Preußen als konstitutioneller Staat (1848—1867). 49 
Staatsform auf wesentlich verschiedenen Grundlagen, jedoch unter voll- 
ständiger Wahrung der Rechtskontinnität. 
§ 8. VII. Preußen als konstitutioneller Staat (1848—1867)1). 
Ein königliches Patent vom 14. März 1848 berief den Ver- 
einigten Landtag zum 27. April nach Berlin, um zu den Maßregeln 
mitzuwirken, welche im Verein mit den deutschen Bundesgenossen unter 
den gegenwärtigen schwierigen und gefahrvollen Verhältnissen zum 
Wohle des deutschen Vaterlandes zu ergreifen seien. Nachdem jedoch 
inzwischen die revolutionären Ereignisse in Wien eingetreten waren, 
erging am 18. März 1848 ein neues Patent wegen beschleunigter 
Einberufung des Vereinigten Landtags zum 2. April. Als Ziele der 
Bewegung werden darin bezeichnet die Reorganisation der Bundes- 
verfassung unter Mitwirkung einer provisorischen Bundesrepräsentation 
aus den Ständen aller deutschen Länder und die Einführung der 
konstitutionellen Staatssorm in Preußen. Gleichwohl brach noch an 
demselben Tage die Revolution in Berlin aus, die jedoch eine Unter- 
brechung der Rechtskontinuität in Preußen nicht bewirkt hat. Die 
deutsche und die preußische Bewegung gehen seitdem nebeneinander 
her. Erstere kann jedoch hier außer Betracht bleiben, da die ver- 
fehlten Versuche einer Reform der Bundesverfassung, abgesehen von 
der teilweisen Aufnahme der sogenannten Grundrechte aus dem Ent- 
wurfe der Reichsverfassung in die preußische Verfassung, das öffentliche 
Recht Preußens unberührt gelassen haben. 
Eine königliche Proklamation vom 21. März 1848, noch vor der 
Eröffnung des Vereinigten Landtages erlassen, versprach als Mittel 
zur Befestigung der höheren und inneren Einheit Deutschlands die 
Einführung wahrer konstitutioneller Verfassungen mit Ministerverant- 
wortlichkeit in den Einzelstaaten, öffentliche und mündliche Rechts- 
pflege, Geschworenengerichte, Gleichberechtigung aller Bekenntnisse und 
eine wahrhaft volkstümliche freisinnige Verwaltung. Um die verheißene 
konstitutionelle Verfassung „auf der breitesten Grundlage“ durchzu- 
führen und gleichzeitig die Rechtskontinuität zu erhalten, wurden dem 
am 2. April 1848 zusammengetretenen Vereinigten Landtage zwei 
Gesetzentwürfe, ein Wahlgesetz für die zur Vereinbarung der preußischen 
— — 
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte, 
S. 465 ff. 
Bornbak, Hreußtsches Staaterecht, I. 2. Rufl. 4
	        
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