Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 86 Die verfassungsmäßige Justizgewalt. 577 
großer Teil des Verwaltungsrechtes einerseits der Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte, andererseits der neu gebildeter Verwaltungsge- 
richte oder Verwaltungsbehörden in der Weise überwiesen worden, daß 
dem Könige eine Einwirkung auf die Entscheidung des einzelnen Falles 
nicht mehr zusteht. In welchen Sachen die Behörden unabhängig 
von der Einwirkung ihnen vorgesetzter Behörden und des Königs als 
richterliche Organe des Staates, in welchen Sachen sie dagegen nach 
den für ihre Handlungsweise gegegebenen höheren Anweisungen ihre 
Anordnungen zu treffen haben, ist im wesentlichen Gegenstand des 
Verwaltungsrechtes. Je mehr in der neueren Entwicklung der Groß- 
staaten die persönliche Regierung des Königs hinter der obijektiven 
Rechtsordnung zurücktritt, um so weiter breitet sich erfahrungsmäßig 
die richterliche Gewalt gleich der Gesetzgebung auf Kosten der bisher 
freien Regierungstätigkeit aus. 
  
Bornbatk, Dreußtsches Staatsrecht. I. 2. Rufl. 37
	        
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