8 11 Staatsrechtlicher Charalter des preußischen Staates. 67
genossenschaftlich oder herrschaftlich. Ein Drittes gibt es nicht. Das
gilt auch vom Staate.
Grund und Quelle der staatlichen Gewalt kann das Volk
sein, die Gesamtheit der Staatsangehörigen, die sich durch bie Ver-
fassung zum Staate konstituieren und die einzelnen Funktionen auf
verschiedene Träger verfassungsmäßig übertragen. Das ist der Staat
der Volkssouveränetät in den modernen demokratischen Republiken,
aber auch in den parlamentarischen Monarchien nach belgischem Typus.
Oder alle Rechte der Staatsgewalt sind in einer einzigen physi-
schen Person vereinigt, die sich vermöge der Thronfolge in verschiedenen
Individnen fortsetzt. Das ist der Staat des monarchischen Prinzips.
Hier ist der Monarch nicht etwa das Organ einer hinter ihm stehenden
Abstraktion des Staates, sondern wie er alle Rechte der Staatsgewalt
hat, so ist in ihm die Staatspersönlichkeit schlechthin zu sehen, die
sich mit allen ihren Rechten in einem einzelnen Individuum ver-
körpert.
Ob ein Staat die genossenschaftliche oder die herrschaftliche Organi--
sation besitzt, ist das Ergebnis seiner geschichtlichen Entwicklung. Keine
ist an sich besser oder schlechter, sondern jede geschichtlich gegeben.
Dic deutschen Einzelstaaten sind geschichtlich lediglich Schöpfungen
ihrer Dynastien, wodurch das ursprünglich einheitliche deutsche Volk
in verschiedene Staatsvölker verteilt wurde. Weder Naturrecht noch
Konstitutionalismus konnten angesichts dieses geschichtlichen Rocher
de bronce der monarchischen Souveränetät der Volkssonveränetät Ein-
gang verschaffen. Daß die Herrscher Preußens ihre Krone von Gott
und nicht von Volkes und Parlamentes Gnaden haben, kann nur
geschichtliche und politische Unbildung beanstanden.
Auch der konstitutionelle Staat auf dem Boden des monarchischen
Prinzips stellt nicht die Unterwerfung der Monarchie unter eine höhere
Gewalt des Staates oder des Volkes dar, sondern ist verfassungs-
mäßige Selbstbeschränkung des Monarchen als Staatspersönlichkeit.
§ 11. Staatsrechtlicher Charakter des preußischen Staatest).
Die unterscheidenden Merkmale des preußischen Staates von
anderen Staaten liegen wesentlich in zweien seiner Eigenschaften. Der
1) Vgl. Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl.,
Bd. 1, S. 1 ff.; derselbe im Oesfentl. Recht der Gegenwart (sog. kleiner
Laband) 5. Aufl., Tübingen 1909, S. 15 ff.; Seydel in Hirths
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