Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

72 Allgemeine Lehren. 8 12 
verfassungsmäßige Organisation des preußischen Staates bewegt sich 
jedenfalls im wesentlichen unabhängig von der des Reiches. 
8 12. Das preußische Staatsrecht. 
Das Recht ist gleich der Sprache ein Erzeugnis des Volksgeistes. 
Es erwächst jedoch nicht auf dem Boden des Volkes im politischen 
Sinne als des Inbegriffs der einem Staate unterworfenen Menschen, 
sondern auf dem Boden der Nationalität. Allerdings kommt das 
Recht nur durch den Staat und in ihm zur Geltung, und gibt es 
kaum einen Staat, dem nicht verschiedene Nationalitäten unter— 
worfen wären. Trotzdem weist aber in jedem Staate eine einzige 
Nationalität der Rechtsentwicklung ihre bestimmende Richtung an. Wie 
jeder Staat eine herrschende Sprache hat, so besitzt er auch ein herr— 
schendes Recht, welches, hervorgegangen aus dem Geiste der überlegenen 
Nationalität, von dieser den anderen, mit ihr zu einem politischen 
Volke verbundenen Nationalitäten auferlegt wird. Da nun das poli 
tische Volk und die Nationalität sich fast nirgends decken, so ergeben 
sich hieraus zwei Folgerungen. Einerseits ist in einem Staate, der 
verschiedene Nationalitäten umfaßt, diese Tatsache allein ohne Einfluß 
auf die einheitliche Rechtsbildung. Andererseits muß, wenn eine 
Nationalität in verschiedenen Staaten die herrschende ist, das Recht 
dieser Staaten, wenn auch nicht in seinen Einzelbestimmungen, so 
doch in seinem Charakter und in seinen Hauptgrundsätzen übereinstim- 
mend sein. Dies war und ist der Fall bei den Staaten Deutschlands. 
Außer der gemeinsamen Nationalität trug aber noch ein zweiter 
Umstand dazu bei, der deutschen Rechtsbildung einen einheitlichen 
Charakter zu geben. Die deutschen Einzelstaaten sind entstanden 
durch die Entartung eines ursprünglichen Einheitsstaates. Sie waren 
anfangs Bestandteile eines Einheitsstaates, später Glieder eines 
Gesamtstaates und erst seit dem Untergange des alten Reiches voll- 
ständig unabhängige Staaten. Das Reich erließ bis zu seinem Unter- 
gange Rechtsnormen, die alle seine Glieder banden, nach denen sich 
das Recht aller Gliedstaaten übereinstimmend regelte. Wenn auch diese 
Reichsgesetzgebung seit dem Westfälischen Frieden immer bedeutungsloser 
wurde, so war doch damit auf weiten Gebieten selbst ein sormell und 
in allen Einzelheiten übereinstimmendes Recht für alle deutschen 
Staaten geschaffen. Trotz zahlloser Abweichungen im einzelnen ist da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.