72 Allgemeine Lehren. 8 12
verfassungsmäßige Organisation des preußischen Staates bewegt sich
jedenfalls im wesentlichen unabhängig von der des Reiches.
8 12. Das preußische Staatsrecht.
Das Recht ist gleich der Sprache ein Erzeugnis des Volksgeistes.
Es erwächst jedoch nicht auf dem Boden des Volkes im politischen
Sinne als des Inbegriffs der einem Staate unterworfenen Menschen,
sondern auf dem Boden der Nationalität. Allerdings kommt das
Recht nur durch den Staat und in ihm zur Geltung, und gibt es
kaum einen Staat, dem nicht verschiedene Nationalitäten unter—
worfen wären. Trotzdem weist aber in jedem Staate eine einzige
Nationalität der Rechtsentwicklung ihre bestimmende Richtung an. Wie
jeder Staat eine herrschende Sprache hat, so besitzt er auch ein herr—
schendes Recht, welches, hervorgegangen aus dem Geiste der überlegenen
Nationalität, von dieser den anderen, mit ihr zu einem politischen
Volke verbundenen Nationalitäten auferlegt wird. Da nun das poli
tische Volk und die Nationalität sich fast nirgends decken, so ergeben
sich hieraus zwei Folgerungen. Einerseits ist in einem Staate, der
verschiedene Nationalitäten umfaßt, diese Tatsache allein ohne Einfluß
auf die einheitliche Rechtsbildung. Andererseits muß, wenn eine
Nationalität in verschiedenen Staaten die herrschende ist, das Recht
dieser Staaten, wenn auch nicht in seinen Einzelbestimmungen, so
doch in seinem Charakter und in seinen Hauptgrundsätzen übereinstim-
mend sein. Dies war und ist der Fall bei den Staaten Deutschlands.
Außer der gemeinsamen Nationalität trug aber noch ein zweiter
Umstand dazu bei, der deutschen Rechtsbildung einen einheitlichen
Charakter zu geben. Die deutschen Einzelstaaten sind entstanden
durch die Entartung eines ursprünglichen Einheitsstaates. Sie waren
anfangs Bestandteile eines Einheitsstaates, später Glieder eines
Gesamtstaates und erst seit dem Untergange des alten Reiches voll-
ständig unabhängige Staaten. Das Reich erließ bis zu seinem Unter-
gange Rechtsnormen, die alle seine Glieder banden, nach denen sich
das Recht aller Gliedstaaten übereinstimmend regelte. Wenn auch diese
Reichsgesetzgebung seit dem Westfälischen Frieden immer bedeutungsloser
wurde, so war doch damit auf weiten Gebieten selbst ein sormell und
in allen Einzelheiten übereinstimmendes Recht für alle deutschen
Staaten geschaffen. Trotz zahlloser Abweichungen im einzelnen ist da-