8 14 Die Hausgesetze. 79
Zweiter RKbschnitt.
Die Tehre von den Rechtqguellen.
Kap.I. Das geschriebene Recht.
8 14. Die Hausgesetzet).
Die Hausgesetze der Hohenzollern stammen wie die der meisten
anderen deutschen Fürstenhäuser aus der Zeit des ständischen Patri-
monialstaates, in der sich die einzelnen Gebiete Deutschlands noch nicht
zu eigentlichen Staaten entwickelt hatten. Als nach dem Untergange
der Hohenstaufen die Abhängigkeit der Fürsten vom Reiche sich mehr
und mehr lockerte, verloren deren Befugnisse den Charakter des
Amtes, den sie bisher gehabt hatten. Da das Amt dauernd verbunden
war mit dem großen Grundbesitze des Herrenstandes, erschien es nur
noch als Zubehör dieses Grundbesitzes. Die Verschmelzung der aus
dem Amte erwachsenen Regierungsrechte mit dem Grund und Boden
zu einem einheitlichen privatrechtlichen Besitze der Fürstenhäuser hatte
zur Folge, daß Regierungsrechte und Besitz auch nach denselben Grund-
sätzen beurteilt wurden. So entsteht bei Erbfällen unter den deutschen
Fürstenhäusern im 13. und 14. Jahrhundert die Sitte der Teilung
von Land und Leuten unter mehrere Söhne des verstorbenen Fürsten,
während die Töchter, deren Erbfolgerecht in Grundeigentum von jeher
—..
1) Vgl. J. J. Moser, Teutsches Staatsrecht, Teil 23, Bd. 3,
Kap. 124; Eichhorn, Deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, 5. Aufl.,
Göttingen 1843 ff., Bd. 3, S. 260 ff., Bd. 4, S. 316 ff.; v. Rönne-
Zorn Staatsrecht der Prenßischen Monarchie, Bd. 1, S. 132 ff.;
v. Kampt, Literatur der Verfassung des königlichen Hauses, Berlin 1824;
H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern
und seine Bedentung für die deutsche Staatsentwicklung, Leipzig 1851; H.
Schulze in Stobbes Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Bd. 2,
§ 497; H. Schulzec, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Für-
stenhäuser, 3 Bände, Jena 1862 ff., Bd. 3 enthält Hausverfassung und
Hausgesebgebung des preußischen Königshauses; H. Schulze, Artikel
Hohenzollern in Bluntschlis Staatswörterbuch; Heffter, Die
Sonderrechte der sonveränen und der mediatisierten vormals reichs
ständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871; Rehm, Modernes Fürsten-
recht, München 1904.