Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Erstes Buch. 
Grundzüge der preuhischen Verfassungsgeschichte. 
— — 
§ 1. Grundlagen. 
Jede Darstellung der öffentlichen Verhältnisse Deutschlands oder 
eines Teils von ihm ist erschwert durch die Doppelbildung des Reichs- 
und Landesrechtes. Das Staatsrecht Englands und Frankreichs ist 
das eines einheitlichen staatlichen Organis##us, der alle Eigenschaften 
eines solchen in sich vereinigt. Anders in Deutschland. Das Reichs- 
staatsrecht läßt auf den ersten Blick erkennen, daß wir es mit einer 
unvollständigen staatlichen Bildung zu tun haben, die große Gebiete 
der staatlichen Tätigkeit nicht für sich in Anspruch nimmt, sondern 
selbständigen staatlichen Organisationen überläßt. Dieselbe Unvoll- 
kommenheit wohnt andererseits den Einzelstaaten bei. Es ist offenbar, 
daß sie allein nicht bestehen können, sondern einer ergänzenden staat- 
lichen Gewalt bedürfen. Reich und Einzelstaat zusammen stellen erst 
das dar, was z. B. in England und Frankreich der Staat ist. Diese 
Wechselwirkungen zwischen dem Reiche und seinen Teilen ziehen sich 
durch die ganze deutsche Entwicklung hindurch, indem bald das eine, 
bald das andere den vorwiegenden Faktor des staatlichen Lebens dar- 
stellt, ohne daß doch jemals einer von beiden ganz verschwände. 
Was insbesondere Preußen betrifft, so ist in dem Stammlande 
der Monarchie, der Mark Brandenburg, die Einwirkung der Reichs- 
gewalt aus Gründen, die sich im Laufe der Darstellung ergeben 
werden, schwächer gewesen als in anderen Gebieten. Es erklärt sich 
hieraus, daß schon in frühen Zeiten das Staatswesen eine von Kaiser 
Bornbak, preußlsches Staatsrecht. I. 2. Rufl. 1
	        
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