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III. Als in Preußen mit Erwerbung der Königswürde der
Landesherr souveräner Herrscher wenigstens in einem Teile des
Staatsgebietes geworden war, nahm er für sich die Herrschaft auch
über die Mitglieder seines Hauses in Anspruch. Wenn auch das Reichs—
recht stets an der Reichsunmittelbarkeit der Mitglieder des königlichen
Hauses festhielt, so betrachtete der König sie doch als seine Unter-
tanen. Er hielt sich daher zum Erlasse einseitiger Verordnungen über
Angelegenheiten seiner Familienmitglieder befugt. Seit dem 18. Jahr-
hundert kommen daher in Preußen einseitige Anordnungen des regie-
renden Herren vor, welche dieser auf Grund des ihm staatsrechtlich
zustehenden unbeschränkten Gesetzgebungsrechtes für seine Familie er-
läßt. Die verbindliche Kraft dieser Anordnungen ergibt sich daraus,
daß die landesherrliche Familie dem Gesetze unterworfen ist, welches
der verfassungsmäßige Inhaber der gesetzgebenden Gewalt für sie
erläßt.
Bei ihrem Bestreben, den Familienbesitz unteilbar in einer Hand
zusammenzuhalten, hatten die Hausgesetze bis in das 18. Jahrhundert
hinein einen durchaus privatrechtlichen Charakter. Es war nicht der
staatsrechlliche Gesichtspunkt der Unteilbarkeit des Staates, welcher den
Erlaß und den Inhalt der Hausgesetze bestimmte, sondern der auch
bei dem niederen Adel sich in späterer Zeit immer mehr geltend
machende Wunsch, zur Erhaltung des Glanzes der Familie den Fa-
milienbesitz, möglichst vereinigt, einem einzigen zu hinterlassen, die
Nachgeborenen aber anderweitig abzufinden und zu versorgen. Dieser
Charakter der Hausgesetze entsprach der Natur des ständischen Patri-
monialstaates, der alle Hoheitsrechte von der Spitze bis in die kleinsten
Kreise des staatlichen Lebens mit dem Grundbesitze zu einer privat-
rechtlichen Einheit verschmolz. Dem privatrechtlichen Inhalte gemäß
ist auch die Form der Hausgesetze überwiegend die des privatrechtlichen
Vertrages der Agnaten, während in dem Staatsrechte, wo sich nur
der Herrscher als Gebieter und die Untertanen als Gehorchende
gegenüberstehen, der Vertrag, wenn überhaupt, nur eine unbedeutende
Stätte hat.
Nachdem sich jedoch seit den Zeiten des Großen Kurfürsten aus
den deutschen Gebieten der moderne Staat entwickelt hatte, war es
ein innerer Widerspruch, daß die wichtigsten Rechtsverhältnisse des
Staates sich nach den Regeln des Privatrechts bestimmten, und auch
Abänderungen dieser Bestimmungen nur auf privatrechtlichem Wege