Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

84 Allgemeine Lehren. 814 
Dagegen enthalten die Hausgesetze auch Bestimmungen, auf welche 
die Verfassungsurkunde nicht verweist, und welche auch sonst keinen 
staatsrechtlichen Charakter erlangt haben, sondern nur die Bedeutung 
einer privatrechtlichen autonomen Familiensatzung des königlichen 
Hauses besitzen. Diese privatrechtlichen Bestimmungen können nach 
wie vor durch autonome Satzung des königlichen Hauses Abänderungen 
erfahren, ohne daß eine Mitwirkung der staatlichen Gesetzgebung er- 
sorderlich wäre. Es handelt sich jedoch hier um keine Fragen des 
Staatsrechts, sondern des Privatfürstenrechts. Nur soweit die Privat- 
verhältnisse der königlichen Familie durch Gesetz bereits geregelt sind, 
fällt das Recht der autonomen Satzung fort. Ebenso sind weitere 
Regelungen im Wege der Gesetzgebung zulässig. Die autonome Satzung 
kann sich nur innerhalb der gesetzlichen Schranken bewegen. 
Die Hausgesetze, welche einen staatsrechtlichen Charakter und noch 
jetzt Bedeutung haben, sind folgende:) 
1. Die Dispositio Achillca von 1473 mit der Ueberschrift: „Tei- 
lung, Ordnung, Satzung, Vertrag, Einigung d. d. Köln a. d. Spree 
am Tage St. Matthiä (24. Februar) 1473⅝). Sie beschränkt die 
Teilbarkeit der Hohenzollernschen Besitzungen in der Weise, daß es 
nie mehr als drei regierende Herren in der Familie geben dürfte. 
Wenn nänlich ein Kurfürst drei Söhne oder Ablommen männlichen 
Geschlechts von diesen hinterließ, so sollten drei Landesteile gebildet 
werden, die Mark Brandenburg als Hauptland, während die fränkischen 
Gebiete nach alter Familiengewohnheit in zwei Teile geteilt wurden, 
das Land zu Franken und das Land auf dem Gebirg und im Vogt- 
lande. Innerhalb jeder Linie galt dann die Ordnung der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealsolge. Diejenigen Mitglieder des Hauses, 
welche nach diesen Bestimmungen mit Land und Leuten nicht versorgt 
werden konnten, erhielten eine anderweitige Abfindung. An die Be- 
schränkung der Teilbarkeit schloß sich die der Veräußerung an. Kein 
regierender Herr sollte von Land, Leuten, Schlössern und Gütern etwas 
vergeben, versetzen, verkaufen, sondern allein mit dem, was er zu dem 
Lande bringe, oder ihm von seiner Gemahlin Heiratgut zustände, 
seines Gefallens Macht haben. Diejenigen Ansälle, über welche nicht 
4) Weggelassen sind hier alle Hausgesetze von rein geschichtlichem 
Werte. Vgl. über sie H. Schulze, Hausgesetze, Vd. 3, S. 640 sf. 
5) Abgedruckt a. a. O. S. 678.
	        
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