Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

814 Die Hausgesetze. 85 
verfügt war, wurden also dem unteilbaren und unveräußerlichen Besitz- 
tume mit dem Tode des ersten Erwerbers einverleibt. Die Achillea 
erhielt die kaiserliche Bestätigung zu Augsburg am Montag vor Him- 
melfahrt (24. Mai) 14736) und zwar, wie der Geraische Hausvertrag 
hervorhebt, „ausm Reichstage in aller Stende versamblung mit der- 
selbenn Vorwissenn, bewilligung und volwordt.“ 
2. Der Geraische Hausvertrag d. d. Onolzbach, den 11. Juni 
16032), erkennt die Achillea als Hausgesetz an und bestätigt sie. Unter 
Festhaltung des Grundsatzes, daß es nur drei regierende Herren 
geben dürfe, wird nur im vorliegenden Falle die Erbfolge in den 
fränkischen Ländern statt den Söhnen des regierenden Kurfürsten 
dessen Brüdern zugesichert, welche dagegen auf die ihnen in dem 
Testamente Johann Georgs zugesprochenen brandenburgischen Gebiets- 
teile verzichteten. 
3. Das Pactum gentilicium el successorium mit den fürstlichen 
Häusern Hohenzollern vom 20.—30. November 16958s) bestätigt durch 
den Vertrag von Weinheim vom 30. Januar 1707°9). Es räumt 
dem königlichen Hause ein eventuelles Erbfolgerecht in die Hohen- 
zollernschen Fürstentmer ein, enthält aber noch andere hausgesetzliche 
Bestimmungen, wie über die Standesgemäßheit der Heiraten im fürst- 
lichen Hause, die Versorgung der Witwen, die Ausstattung der Töchter 
und dergleichen mehr. 
4. Das Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 
von der JInalienabilität deren alten und neuen Domänengüterto). 
Es ist nicht mehr in der Form einer Vereinbarung zwischen 
den beteiligten Familiengliedern, sondern eines Staatsgesetzes erlassen. 
Es enthält Bestimmungen über die Unteilbarkeit des Staatsgebietes 
einerseits und über die landesherrlichen Domänen im besonderen an- 
dererseits. Alle von dem Könige oder seinen Regierungsnachfolgern 
besessenen, erworbenen oder künftig noch zu erwerbenden Gebiete wer- 
den für unveräußerlich erklärt, möge die Veräußerung nun durch Ver- 
schenkung, Afterbelehnung oder entgeltliche Veräußerung geschehen. Die 
0) Die Bestätigungsurkunde abgedruckt a. a. O. S. 689. 
7) A. a. O. S. 708; über die Veranlassung des Vertrages vgl. oben §#3. 
3) A. a. O. S. 723. 
) A. a. O. S. 729. 
10) A. a. O. S. 737.
	        
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