814 Die Hausgesetze. 85
verfügt war, wurden also dem unteilbaren und unveräußerlichen Besitz-
tume mit dem Tode des ersten Erwerbers einverleibt. Die Achillea
erhielt die kaiserliche Bestätigung zu Augsburg am Montag vor Him-
melfahrt (24. Mai) 14736) und zwar, wie der Geraische Hausvertrag
hervorhebt, „ausm Reichstage in aller Stende versamblung mit der-
selbenn Vorwissenn, bewilligung und volwordt.“
2. Der Geraische Hausvertrag d. d. Onolzbach, den 11. Juni
16032), erkennt die Achillea als Hausgesetz an und bestätigt sie. Unter
Festhaltung des Grundsatzes, daß es nur drei regierende Herren
geben dürfe, wird nur im vorliegenden Falle die Erbfolge in den
fränkischen Ländern statt den Söhnen des regierenden Kurfürsten
dessen Brüdern zugesichert, welche dagegen auf die ihnen in dem
Testamente Johann Georgs zugesprochenen brandenburgischen Gebiets-
teile verzichteten.
3. Das Pactum gentilicium el successorium mit den fürstlichen
Häusern Hohenzollern vom 20.—30. November 16958s) bestätigt durch
den Vertrag von Weinheim vom 30. Januar 1707°9). Es räumt
dem königlichen Hause ein eventuelles Erbfolgerecht in die Hohen-
zollernschen Fürstentmer ein, enthält aber noch andere hausgesetzliche
Bestimmungen, wie über die Standesgemäßheit der Heiraten im fürst-
lichen Hause, die Versorgung der Witwen, die Ausstattung der Töchter
und dergleichen mehr.
4. Das Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713
von der JInalienabilität deren alten und neuen Domänengüterto).
Es ist nicht mehr in der Form einer Vereinbarung zwischen
den beteiligten Familiengliedern, sondern eines Staatsgesetzes erlassen.
Es enthält Bestimmungen über die Unteilbarkeit des Staatsgebietes
einerseits und über die landesherrlichen Domänen im besonderen an-
dererseits. Alle von dem Könige oder seinen Regierungsnachfolgern
besessenen, erworbenen oder künftig noch zu erwerbenden Gebiete wer-
den für unveräußerlich erklärt, möge die Veräußerung nun durch Ver-
schenkung, Afterbelehnung oder entgeltliche Veräußerung geschehen. Die
0) Die Bestätigungsurkunde abgedruckt a. a. O. S. 689.
7) A. a. O. S. 708; über die Veranlassung des Vertrages vgl. oben §#3.
3) A. a. O. S. 723.
) A. a. O. S. 729.
10) A. a. O. S. 737.