2 Das Verwaltungsrecht. 8§ 87
günstig. Das erklärt sich aus der Zersplitterung der fränkisch-
deutschen Monarchie nach dem Ende der karolingischen Zeit und
der Verknüpfung der meisten staatlichen Hoheitsrechte mit dem
Besitze der größeren Grundeigentümer und Genossenschaften zu
einem Inbegriffe wesentlich privatrechtlicher Befugnisse. Diesem
das ganze politische Leben Deutschlands während des Mittelalters
beherrschenden Entwicklungsgange hat sich auch das brandenburg-
preußische Staatswesen auf die Dauer nicht entziehen können, ob-
gleich hier von Anfang an der bewußte Gegensatz zur feudalen
und patrimonialen Staatsidec für die Grundlegung des neuen
Staates maßgebend war.
Die ursprüngliche Organisation der Marken ließ jedes Amt so-
wohl am Hofe des Markgrafen wie in der örtlichen Verwaltung des
Landes als ein militärisches Kommando erscheinen. Der militärische
Gesichtspunkt wog bei jedem Amte so entschieden vor, daß die ge-
richtlichen, polizeilichen und finanziellen Obliegenheiten der ein-
zelnen Organe dagegen vollständig in den Hintergrund traten und
nur als untergeordnetes Mittel zum Zweck in Betracht kamen. In
diesem militärischen Kommando ist der staatliche Charakter des
Amtes vollkommen ausgeprägt, es ist kein Zweifel, daß alle Be-
amten nur Organe der Staatsgewalt sind. Die halb und halb
privatrechtliche Form der Amtsverleihung als Belehnung, welche
im übrigen Deutschland bis gegen Ende des Mittelalters Sitte war,
hat in Brandenburg nur in unbedeutendem Maße, z. B. für die
Burggrafen= und Schulzenämter, stattgefunden. Im allgemeinen
burg 1838; Vollgraff, Der Staatsdienst und der preuß. Beamten-
stand, Marburg 1851; v. Seybold, Das Institut der Aemter, München
1854; Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes nach deutschem
Staatsrechte, gekrönte Preisschrift, in Hirths Ann. 1884, S. 565 ff.,
1885, S. 65 ff.; O. Mayer, Der verwaltungsrechtliche Vertrag im
Archiv für öffentliches Recht, Bd. 3, S. 1 ff.; v. Rheinbaben, Die
preußischen Disziplinargesetze, 2. Aufl., Berlin 1911.
1) Vgl. Isaacsohn, Gesch. des preuß. Beamtentums, 3 Bände.
Berlin 1874—84; Twesten, Der preußische Beamtenstaat in den Preuß.
Jahrb., Bd. 18, S. 1 ff., 109 ff.; Schmoller, Der preußische Be-
amtenstand unter Friedrich Wilhelm I. a. a. O., Bd. 26, S. 148 ff.,
253 ff., 538 ff.; außerdem die Werke über preußische Geschichte und
Rechtsgeschichte überhaupt, besonders Bornhak, Preußische Staats- und
Rechtsgeschichte, Berlin 1903. "