Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

2 Das Verwaltungsrecht. 8§ 87 
günstig. Das erklärt sich aus der Zersplitterung der fränkisch- 
deutschen Monarchie nach dem Ende der karolingischen Zeit und 
der Verknüpfung der meisten staatlichen Hoheitsrechte mit dem 
Besitze der größeren Grundeigentümer und Genossenschaften zu 
einem Inbegriffe wesentlich privatrechtlicher Befugnisse. Diesem 
das ganze politische Leben Deutschlands während des Mittelalters 
beherrschenden Entwicklungsgange hat sich auch das brandenburg- 
preußische Staatswesen auf die Dauer nicht entziehen können, ob- 
gleich hier von Anfang an der bewußte Gegensatz zur feudalen 
und patrimonialen Staatsidec für die Grundlegung des neuen 
Staates maßgebend war. 
Die ursprüngliche Organisation der Marken ließ jedes Amt so- 
wohl am Hofe des Markgrafen wie in der örtlichen Verwaltung des 
Landes als ein militärisches Kommando erscheinen. Der militärische 
Gesichtspunkt wog bei jedem Amte so entschieden vor, daß die ge- 
richtlichen, polizeilichen und finanziellen Obliegenheiten der ein- 
zelnen Organe dagegen vollständig in den Hintergrund traten und 
nur als untergeordnetes Mittel zum Zweck in Betracht kamen. In 
diesem militärischen Kommando ist der staatliche Charakter des 
Amtes vollkommen ausgeprägt, es ist kein Zweifel, daß alle Be- 
amten nur Organe der Staatsgewalt sind. Die halb und halb 
privatrechtliche Form der Amtsverleihung als Belehnung, welche 
im übrigen Deutschland bis gegen Ende des Mittelalters Sitte war, 
hat in Brandenburg nur in unbedeutendem Maße, z. B. für die 
Burggrafen= und Schulzenämter, stattgefunden. Im allgemeinen 
  
burg 1838; Vollgraff, Der Staatsdienst und der preuß. Beamten- 
stand, Marburg 1851; v. Seybold, Das Institut der Aemter, München 
1854; Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes nach deutschem 
Staatsrechte, gekrönte Preisschrift, in Hirths Ann. 1884, S. 565 ff., 
1885, S. 65 ff.; O. Mayer, Der verwaltungsrechtliche Vertrag im 
Archiv für öffentliches Recht, Bd. 3, S. 1 ff.; v. Rheinbaben, Die 
preußischen Disziplinargesetze, 2. Aufl., Berlin 1911. 
1) Vgl. Isaacsohn, Gesch. des preuß. Beamtentums, 3 Bände. 
Berlin 1874—84; Twesten, Der preußische Beamtenstaat in den Preuß. 
Jahrb., Bd. 18, S. 1 ff., 109 ff.; Schmoller, Der preußische Be- 
amtenstand unter Friedrich Wilhelm I. a. a. O., Bd. 26, S. 148 ff., 
253 ff., 538 ff.; außerdem die Werke über preußische Geschichte und 
Rechtsgeschichte überhaupt, besonders Bornhak, Preußische Staats- und 
Rechtsgeschichte, Berlin 1903. "
	        
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