8 96 Beendigung des Staatsdienstes. 95
Auf städtische und Kreiskommunalbeamte finden im Falle der
Dienstunfähigkeit nach §§ 12, 21 des Kommunalbeamtengesetzes
dieselben Grundsätze Anwendung wie für unmittelbare Staats-
beamte. Bei den Beamten der Landgemeinden entscheiden nach
§ 18 a. a. O. besondere Ortsstatuten und in Ermangelung solcher
auf Antrag zu erlassende Beschlüsse des Kreisausschusses, bei den
Provinzialbeamten, den Beamten der Bezirksverbände Kassel und
Wiesbaden und den Beamten des Lauenburgischen Landeskommunal=
verbandes hat es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
Universitätsprofessoren werden nach § 96 des Disziplinar-
gesetzes vom 21. Juli 1852 überhaupt nicht in den Ruhestand
versetzt. Im Falle ihrer Dienstunfähigkeit wird für sie eine künftig
fortfallende Ersatzprofessur errichtet. Auf ihren Antrag können
sie von der Verpflichtung zum Halten von Vorlesungen entbunden
werden. Ihr Gehalt erhalten sie bis zu ihrem Tode weiter.
Richter sollen wider ihren Willen nach § 8 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes nur aus den Gründen oder in den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden. Beantragt
ein Richter seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst, obgleich
ein Grund dazu vorhanden ist, so erfolgt entweder von Amts
wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft zunächst eine Auf-
forderung (§§ 58, 59 des Ges. vom 7. Mai 1851). Erst wenn
diese unbeachtet bleibt, wird ein förmliches prozessualisches Ver-
fahren eingeleitet, für welches das Disziplinargericht zuständig ist
(8 60 a. a. O.). In diesem Verfahren müssen die Tatsachen
erörtert und festgestellt werden, durch welche die Versetzung in
den Ruhestand begründet werden soll. Auch ist der beteiligte Richter
zum Schlusse zu vernehmen (§ 61 a. a. O.). Das Disziplinar-
gericht kann dabei Zeugen und Sachverständige zur mündlichen
Vernehmung vor sich laden, auch das persönliche Erscheinen des
betreffenden Richters unter der Verwarnung anordnen, daß bei
seinem Ausbleiben ein Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht
werde zugelassen werden. Hierauf hat das Gericht nach Anhörung
der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß zu fassen, ob der Fall
der Versetzung in den Ruhestand vorliege (8 62 a. a. O.). Gegen
diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Bejaht das Disezi-
plinargericht die Notwendigkeit der Versetzung in den Ruhestand, so
wird der Beschluß dem Justizminister übersandt, welcher das weitere