Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 96 Beendigung des Staatsdienstes. 95 
Auf städtische und Kreiskommunalbeamte finden im Falle der 
Dienstunfähigkeit nach §§ 12, 21 des Kommunalbeamtengesetzes 
dieselben Grundsätze Anwendung wie für unmittelbare Staats- 
beamte. Bei den Beamten der Landgemeinden entscheiden nach 
§ 18 a. a. O. besondere Ortsstatuten und in Ermangelung solcher 
auf Antrag zu erlassende Beschlüsse des Kreisausschusses, bei den 
Provinzialbeamten, den Beamten der Bezirksverbände Kassel und 
Wiesbaden und den Beamten des Lauenburgischen Landeskommunal= 
verbandes hat es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Universitätsprofessoren werden nach § 96 des Disziplinar- 
gesetzes vom 21. Juli 1852 überhaupt nicht in den Ruhestand 
versetzt. Im Falle ihrer Dienstunfähigkeit wird für sie eine künftig 
fortfallende Ersatzprofessur errichtet. Auf ihren Antrag können 
sie von der Verpflichtung zum Halten von Vorlesungen entbunden 
werden. Ihr Gehalt erhalten sie bis zu ihrem Tode weiter. 
Richter sollen wider ihren Willen nach § 8 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes nur aus den Gründen oder in den Formen, welche 
die Gesetze bestimmen, in den Ruhestand versetzt werden. Beantragt 
ein Richter seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst, obgleich 
ein Grund dazu vorhanden ist, so erfolgt entweder von Amts 
wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft zunächst eine Auf- 
forderung (§§ 58, 59 des Ges. vom 7. Mai 1851). Erst wenn 
diese unbeachtet bleibt, wird ein förmliches prozessualisches Ver- 
fahren eingeleitet, für welches das Disziplinargericht zuständig ist 
(8 60 a. a. O.). In diesem Verfahren müssen die Tatsachen 
erörtert und festgestellt werden, durch welche die Versetzung in 
den Ruhestand begründet werden soll. Auch ist der beteiligte Richter 
zum Schlusse zu vernehmen (§ 61 a. a. O.). Das Disziplinar- 
gericht kann dabei Zeugen und Sachverständige zur mündlichen 
Vernehmung vor sich laden, auch das persönliche Erscheinen des 
betreffenden Richters unter der Verwarnung anordnen, daß bei 
seinem Ausbleiben ein Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht 
werde zugelassen werden. Hierauf hat das Gericht nach Anhörung 
der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß zu fassen, ob der Fall 
der Versetzung in den Ruhestand vorliege (8 62 a. a. O.). Gegen 
diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Bejaht das Disezi- 
plinargericht die Notwendigkeit der Versetzung in den Ruhestand, so 
wird der Beschluß dem Justizminister übersandt, welcher das weitere
	        
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