96 Das Verwaltungsrecht. 8 96
zu veranlassen hat (8 63 a. a. O.). Uebrigens findet auch als-
dann die Versetzung in den Ruhestand nur unter Gewährung der
gesetzlichen Pension statt (8 64 a. a. O.).
Des Nachweises der Dienstunfähigkeit bedarf es nicht bei
Staatsministern und bei Beamten über 65 Jahre. Sie können
ihre Versetzung in den Ruhestand jederzeit fordern und erhalten,
richterliche Beamte nur fordern.
Dem Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand verfügt
ist, wird das volle Gehalt noch bis zum Ablaufe desjenigen Viertel-
jahres gezahlt, welches auf den Monat folgt, in dem die schließ-
liche Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand
mitgeteilt worden ist (8§ 24 des Ges. vom 27. März 1872).
Die in den Ruhestand versetzten Beamten führen ebenso wie die
in den einstweiligen Ruhestand versetzten ihren letzten Amtstitel
mit einem ihre Inaktivität andeutenden Zusatze (a. D.) forta),
soweit ihnen nicht beim Abschiede ein höherer Titel verliehen ist,
der dann natürlich ohne den Zusatz (a. D.) zu führen ist.
An Stelle des Gehaltes bezieht der bisherige Beamte Ruhe-
gehalt (Pension)).
3. Zeitablauf, wenn der Staatsdienst, wie dies bei Ehren-
beamten die Regel ist, nur für die Dauer des zeitlich abgegrenzten
Amtes begründet war.
4. Einfache Entlassung der auf Widerruf, Kündigung
oder im Vorbereitungsdienste angestellten Beamten.
5. Entlassung auf Antrag, dem stattgegeben werden
soll, sofern aus der Entlassung nicht ein erheblicher Nachteil für
das gemeine Beste zu besorgen ist (8 95 II, 10 ALf.).
In den Fällen zu 3—5 erlöschen alle vermögensrechtlichen
Ansprüche an den Staat. Dagegen wird allen ehrenvoll aus dem
Staatsdienste geschiedenen Beamten die Führung ihres letzten Amts-
titels mit dem entsprechenden Zusatze (a. D.) zugestanden, soweit
ihnen nicht bei der Verabschiedung ein höherer Titel beigelegt ist.
6. Die Verurteilung des Beamten durch rechtskräftiges
richterliches Urteil zu Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter lösen
5) Wegen der Staatsminister und Oberpräsidenten vgl. § 94.
4) VF-gl. § 94.