Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

98 Das Verwaltungsrecht. 897 
für das Intendanturwesen und die Verwaltung der Kriegssteuern 
ein Behördenorganismus aus. Die verschiedenen Kommissare und 
Kommissionen erhalten allmählich eine bestimmte örtliche und sach— 
liche Zuständigkeit, indem die früheren Instruktionen beständig 
wiederholt werden und sich so nach Art des prätorischen Edikts 
ein fester Rechtszustand herausbildet. Im 18. Jahrhundert wird 
dieser Weg weiter verfolgt, so daß im 19. Jahrhundert auf allen 
Verwaltungsgebieten ein bestimmter Behördenorganismus vor— 
handen ist. 
Jeder Beamte ist tätig innerhalb eines ihm übertragenen 
Geschäftskreises, seines Amtes. Das Amt bezeichnet also den vom 
Staate dem Beamten erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag. 
Dem Publikum gegenüber handelt der Staat durch seine Be— 
hörden. Auch Behörde bezeichnet wie das Amt eine örtliche und 
sachliche Zuständigkeit, aber nicht im Verhältnisse zur Staats— 
gewalt, sondern nach außen als öffentlichrechtliche Vollmacht und 
gleichzeitig das zuständige Organ. Eine Behörde kann nur aus 
einem Amte bestehen, dann fallen die beiden Zuständigkeiten des 
Auftrags und der Vollmacht zusammen. Gewöhnlich besteht aber 
eine Behörde aus mehreren Aemtern. 
Besteht eine Behörde aus mehreren Personen, so kann sie 
derart organisiert sein, daß die mehreren Mitglieder nur als Kolle- 
gium Beschlüsse zu fassen befugt sind (Kollegialsystem), oder daß 
der Vorsteher der Behörde allein entscheidet, die anderen Mit- 
glieder nur als seine Hilfsarbeiter in Tätigkeit treten (Bureau- 
system). Das preußische Verwaltungsrecht befolgt weder das eine 
noch das andere System, sondern vereinigt beide miteinander, indem 
es für einige Behörden die kollegialische, für andere die bureau- 
kratische Organisation wählt. Die Gründe hierfür sind rein poli- 
tischer Natur. Ob eine Behörde kollegial oder bureaukratisch ist, 
muß also lediglich aus den Bestimmungen des positiven Rechtes 
im Einzelfalle entwickelt werden. 
Die einzelnen Behörden stehen nicht ohne Vermittlung neben- 
einander. Vielmehr sind den Behörden, welche den unmittelbaren 
Verkehr des Staates mit seinen Angehörigen zu erledigen habent), 
  
1) Sie werden in mehreren deutschen Partikularrechten treffend als 
äußere Behörden bezeichnet, dem preußischen Verwaltungsrechte ist jedoch 
dieser Sprachgebrauch fremd.
	        
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