98 Das Verwaltungsrecht. 897
für das Intendanturwesen und die Verwaltung der Kriegssteuern
ein Behördenorganismus aus. Die verschiedenen Kommissare und
Kommissionen erhalten allmählich eine bestimmte örtliche und sach—
liche Zuständigkeit, indem die früheren Instruktionen beständig
wiederholt werden und sich so nach Art des prätorischen Edikts
ein fester Rechtszustand herausbildet. Im 18. Jahrhundert wird
dieser Weg weiter verfolgt, so daß im 19. Jahrhundert auf allen
Verwaltungsgebieten ein bestimmter Behördenorganismus vor—
handen ist.
Jeder Beamte ist tätig innerhalb eines ihm übertragenen
Geschäftskreises, seines Amtes. Das Amt bezeichnet also den vom
Staate dem Beamten erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrag.
Dem Publikum gegenüber handelt der Staat durch seine Be—
hörden. Auch Behörde bezeichnet wie das Amt eine örtliche und
sachliche Zuständigkeit, aber nicht im Verhältnisse zur Staats—
gewalt, sondern nach außen als öffentlichrechtliche Vollmacht und
gleichzeitig das zuständige Organ. Eine Behörde kann nur aus
einem Amte bestehen, dann fallen die beiden Zuständigkeiten des
Auftrags und der Vollmacht zusammen. Gewöhnlich besteht aber
eine Behörde aus mehreren Aemtern.
Besteht eine Behörde aus mehreren Personen, so kann sie
derart organisiert sein, daß die mehreren Mitglieder nur als Kolle-
gium Beschlüsse zu fassen befugt sind (Kollegialsystem), oder daß
der Vorsteher der Behörde allein entscheidet, die anderen Mit-
glieder nur als seine Hilfsarbeiter in Tätigkeit treten (Bureau-
system). Das preußische Verwaltungsrecht befolgt weder das eine
noch das andere System, sondern vereinigt beide miteinander, indem
es für einige Behörden die kollegialische, für andere die bureau-
kratische Organisation wählt. Die Gründe hierfür sind rein poli-
tischer Natur. Ob eine Behörde kollegial oder bureaukratisch ist,
muß also lediglich aus den Bestimmungen des positiven Rechtes
im Einzelfalle entwickelt werden.
Die einzelnen Behörden stehen nicht ohne Vermittlung neben-
einander. Vielmehr sind den Behörden, welche den unmittelbaren
Verkehr des Staates mit seinen Angehörigen zu erledigen habent),
1) Sie werden in mehreren deutschen Partikularrechten treffend als
äußere Behörden bezeichnet, dem preußischen Verwaltungsrechte ist jedoch
dieser Sprachgebrauch fremd.