Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

106 Das Verwaltungsrecht. 8 98 
Zwanges. Die Mittel jeder anderen Korporation sind entweder 
beschränkter oder gehen weiter. Das Verhältnis der privatrechtlichen 
Korporation zu ihren Mitgliedern ist kein Herrschaftsverhältnis, 
sondern ein obligatorisches Vertragsverhältnis. Sie hat daher nur 
diejenigen Zwangsmittel gegen ihre Mitglieder, welche sich aus 
dem obligatorischen Verhältnisse ergeben. Die Kirchen können zwar 
gleich den kommunalen Verbänden auf Grund eines ausdrück— 
lichen oder stillschweigenden Zugeständnisses des Staates eben— 
falls ein Herrschaftsrecht über ihre Mitglieder ausüben. Außer— 
dem steht aber den Kirchen noch ein weiteres Zwangsmittel zu 
Gebote, welches keine weltliche Macht, selbst der Staat nicht, be— 
sitzt, der Gewissenszwang. Allein bei den kommunalen Verbänden 
decken sich die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Art 
nach vollständig mit denen, welche dem Staate zur Verfügung 
stehen. Es ist einzig und allein der obrigkeitliche Zwang. Dieses 
Herrschaftsrecht beschränkt sich aber ebensowenig wie beim Staate 
auf die Angehörigen des Gemeinwesens, es erstreckt sich auf alle 
diejenigen, welche in dem Gebiete des Kommunalverbandes ihren 
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung haben, auch wenn 
sie nicht Mitglieder der kommunalen Korporation sind. 
Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben seitens der Korpo- 
ration erfolgt aber durch ihre für die Korporation bestellten 
Organe und aus den Erträgen des Korporationsvermögens. 
Als juristische Person löst der Kommunalverband seine Auf- 
gaben auf Grund seiner verfassungsmäßigen Organisation durch 
seine Organe, die vermöge der Einfügung des Verbandes in den 
Staatsorganismus mittelbar Behörden des Staates sind. Die 
Mitglieder der Korporation bestellen in der Regel deren Organe 
selbst nach Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechtsnormen, 
die namentlich in zahlreichen Fällen eine Bestätigung der ge- 
wählten Personen seitens des Staates oder staatlicher Behörden 
erfordern. Bisweilen findet aber auch eine unmittelbare Er- 
nennung der Korporationsorgane durch den Staat statt. Die 
Kommunalbeamten sind Organe der Korporation, diese ist aber 
bestimmt zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, folglich erfüllen die 
Korporationsbeamten mit den Aufgaben der Korporation mittelbar 
Aufgaben des Staates, sie sind und heißen mittelbare Staats- 
beamte.
	        
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