106 Das Verwaltungsrecht. 8 98
Zwanges. Die Mittel jeder anderen Korporation sind entweder
beschränkter oder gehen weiter. Das Verhältnis der privatrechtlichen
Korporation zu ihren Mitgliedern ist kein Herrschaftsverhältnis,
sondern ein obligatorisches Vertragsverhältnis. Sie hat daher nur
diejenigen Zwangsmittel gegen ihre Mitglieder, welche sich aus
dem obligatorischen Verhältnisse ergeben. Die Kirchen können zwar
gleich den kommunalen Verbänden auf Grund eines ausdrück—
lichen oder stillschweigenden Zugeständnisses des Staates eben—
falls ein Herrschaftsrecht über ihre Mitglieder ausüben. Außer—
dem steht aber den Kirchen noch ein weiteres Zwangsmittel zu
Gebote, welches keine weltliche Macht, selbst der Staat nicht, be—
sitzt, der Gewissenszwang. Allein bei den kommunalen Verbänden
decken sich die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Art
nach vollständig mit denen, welche dem Staate zur Verfügung
stehen. Es ist einzig und allein der obrigkeitliche Zwang. Dieses
Herrschaftsrecht beschränkt sich aber ebensowenig wie beim Staate
auf die Angehörigen des Gemeinwesens, es erstreckt sich auf alle
diejenigen, welche in dem Gebiete des Kommunalverbandes ihren
Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung haben, auch wenn
sie nicht Mitglieder der kommunalen Korporation sind.
Die Erfüllung der staatlichen Aufgaben seitens der Korpo-
ration erfolgt aber durch ihre für die Korporation bestellten
Organe und aus den Erträgen des Korporationsvermögens.
Als juristische Person löst der Kommunalverband seine Auf-
gaben auf Grund seiner verfassungsmäßigen Organisation durch
seine Organe, die vermöge der Einfügung des Verbandes in den
Staatsorganismus mittelbar Behörden des Staates sind. Die
Mitglieder der Korporation bestellen in der Regel deren Organe
selbst nach Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechtsnormen,
die namentlich in zahlreichen Fällen eine Bestätigung der ge-
wählten Personen seitens des Staates oder staatlicher Behörden
erfordern. Bisweilen findet aber auch eine unmittelbare Er-
nennung der Korporationsorgane durch den Staat statt. Die
Kommunalbeamten sind Organe der Korporation, diese ist aber
bestimmt zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, folglich erfüllen die
Korporationsbeamten mit den Aufgaben der Korporation mittelbar
Aufgaben des Staates, sie sind und heißen mittelbare Staats-
beamte.