§ 98 Das System der Kommunalverwaltung. 107
Bei Lösung seiner Aufgaben bedient sich weiter der Kom-
munalverband eigener Geldmittel. Der Haushaltsetat der Kommune
ist von dem des Staates verschieden. Die Korporation ist Trägerin
eigener Vermögensrechte und Pflichten. Sie besitzt ein eigenes
Vermögen, dessen Eigentümerin sie und nicht der Staat ist. In
seinen privatwirtschaftlichen Beziehungen gilt der Kommunalver=
band als Privatrechtssubjekt und ist dem Privatrechte der Zivil-
gerichtsbarkeit unterworfen. Aber er ist auch in finanzieller Hin-
sicht mehr. Soweit die privatrechtlichen Einnahmen nicht aus-
reichen, schreibt die Korporation selbst nach Maßgabe der in dieser
Beziehung vom Staate erlassenen Rechtsnormen Abgaben von
den in ihrem Machtbereiche befindlichen Personen aus. Auch diese
Leistungen fließen in die Kasse der Korporation. Selbst wenn
der Staat den Kommunalverbänden für gewisse Zwecke unmittel-
bar Zuschüsse leistet, bleibt die Kommunalverwaltung eine Ver-
waltung aus den Mitteln der Korporation. Denn der Staat
zahlt keinem mittelbaren Beamten seine Besoldung aus, er unter-
hält kein Gemeindehaus oder Bureau, er gewährt nur der Kom-
munalkasse eine Geldsumme, und diese trägt ihrerseits sämtliche
Kosten der kommunalen Verwaltung. Ist es bei der allgemeinen
Landesverwaltung zwar das regelmäßige, aber doch nicht das
notwendige Verhältnis, daß ihre Kosten von der Staatskasse ge-
tragen werden, so erscheint es für die Kommunalverwaltung not-
wendig, daß sie aus den Mitteln der Korporation geführt wird.
Die Kommunalverwaltung muß stets auch finanziell Kommunal-
last sein.
Hiermit ist das Wesen der kommunalen Verwaltung er-
schöpft und charakterisiert. Die Kommunalverwaltung ist also die
Erfüllung staatlicher Aufgaben durch einen öffentlichen Verband
in einem gewissen Gebiete mit den Herrschaftsmitteln des Staates
durch die Organe der Korporation und aus deren Vermögen nach
Maßgabe der vom Staate erlassenen Rechtsnormen. Altes andere,
was man sonst noch der Kommunalverwaltung wesentlich erklärr
hat, kommt nicht weiter in Betracht.
Insbesondere ist hiernach gleichgültig die größere oder ge-
ringere Selbständigkeit der kommunalen Verwaltung.
Im Mittelalter gab sich die Gemeinde ihre Verfassung selbst
in Form der autonomen Satzung und war allenfalls durch sie