Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

120 Das Verwaltungsrecht. 9 100 
einheitlichen Gesichtspunkten, die Tätigkeit der einzelnen Bürger im 
Dienste der Gemeinde mit der Notwendigkeit der Leitung durch 
berufsmäßige Beamte, die freie Entwicklung mit der Staatseinheit. 
Die Mängel der Städteordnung machten jedoch sehr bald 
zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erforderlich. Deshalb 
erschien die Uebertragung der Städteordnung von 1808 auf die 
im Jahre 1815 neu= oder wiedererworbenen Landesteile bedenk- 
lich. Vielmehr wurde unter Zugrundelegung der Steinschen Städte- 
ordnung eine Durchsicht veranstaltet und am 17. März 1831 
als revidierte Städteordnung verkündet. Sie hält die Grundlagen 
der Städteordnung von 1808 in jeder Beziehung fest, verbessert 
aber deren Einzelbestimmungen erheblich, insbesondere durch eine 
bessere Regelung des Verhältnisses von Magistrat und Stadt- 
verordneten und durch eine zweckentsprechende Ausdehnung der 
staatlichen Aufsicht. Die revidierte Städteordnung wurde in den 
Städten der östlichen Provinzen, in denen die von 1808 nicht galt, 
mit Ausnahme von Neuvorpommern und Rügen, ferner in West- 
falen und in einzelnen rheinischen Städten eingeführt. Im übrigen 
erging für die Rheinprovinz am 23. Juli 1845 eine gemeinsame 
Gemeindeordnung für Stadt und Land, die sich eng an das bisher 
in der Rheinprovinz geltende französische Gemeinderecht anschloß. 
Die Städteordnungen von 1808 und 1831 und die rheinische 
Gemeindcordnung von 1845 bestanden also nebeneinander, während 
für Neuvorpommern und Rügen die früheren Stadtverfassungen 
aufrechterhalten wurden. 
Nach Erlaß der Verfassungsurkunde machte man den Versuch, 
alle bisherigen Gemeindegesetze zu ersetzen durch eine für alle 
Provinzen und für Stadt und Land gemeinsame Gemeindeordnung 
vom 11. März 1850. Diese Gemeindeordnung wich in erheblichen 
Punkten von den Grundlagen der preußischen Stadtverfassungen 
ab und näherte sich vielfach dem rheinisch-französischen Gemeinde- 
rechte. Der maßgebende Gesichtspunkt war nicht mehr die Regelung 
des Dienstes der Bürger für ihr Gemeinwesen, sondern die Be- 
stimmung der Rechte und des Einflusses der einzelnen auf die 
Entwicklung der Gemeinde. Der Versuch einer allgemeinen Ge- 
meindeordnung scheiterte jedoch an der inneren Verschiedenheit von 
Stadt und Land wie der einzelnen Landesteile untereinander.
	        
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