8 100 Geschichtliche Entwicklung der Städteverfassungen. 121
Sie mußte daher suspendiert werden, noch ehe sie überall zur
Einführung gelangt war.
Es ergingen demnächst zur Regelung der städtischen Ver—
fassung:
1. Die Städteordnung vom 30. Mai 1853 für die sechs öst-
lichen Provinzen der Monarchie mit Ausnahme von Neuvor-
pommern und Rügens).
2. Das Gesetz vom 31. Mai 1853 betreffend die Verfassung
der Städte in Neuvorpommern und Rühgen)).
3. Die Städteordnung vom 19. März 1856 für die Provinz
Westfalen)).
4. Die Städteordnung vom 15. Mai 1856 für die Rhein-
provinze).
Von diesen Gesetzen stimmen die Städteordnung für die öst-
lichen Provinzen und die für Westfalen mit ganz unbedeutenden
Abweichungen wörtlich überein. Die rheinische Städteordnung be-
ruht auf derselben Grundlage, kennt aber im Anschlusse an das
französische Recht für die Regel keinen kollegialischen Magistrat,
obgleich jede Stadt einen solchen bei sich einführen darf, sondern
nur eine bureaukratische Organisation, indem die Beigeordneten
lediglich Hilfsarbeiter des Bürgermeisters sind. Das Gesetz für
Neuvorpommern und Rühgen endlich sucht die Grundsätze des
preußischen Stadtrechts mit der bisherigen selbständigen Stadt-
entwicklung möglichst zu vereinigen. Im allgemeinen stimmen also
die Rechtsquellen der einzelnen Städteordnungen überein. Die
Grundlage der neuen Städteordnungen bilden zwar diejenigen von
1808 und 1831. Daneben sind jedoch wesentliche Gesichtspunkte,
3. B. hinsichtlich des Erwerbs des Bürgerrechts, aus der Gemeinde-
ordnung vom 11. März 1850 entlehnt, die sie ihrerseits aus
dem französischen Gemeinderechte entnommen hatte. Die Städte-
ordnungen der fünfziger Jahre stehen daher nicht mehr in jeder
Beziehung auf der Höhe der revidierten Städteordnung von 1831,
3) GS. 1853, S. 261 f. Vgl. dazu die gegenwärtig zum großen
Teile veraltete Instr. des Min. des Inn. vom 20. Juni 1853 — Mdl.
d. inn. Verw. 1853, S. 138 —.
4) A. a. O., S. 291 ff.
6) G. 1856, S. 237 ff.
6) A. a. O., S. 406 ff.