Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 101 Geltungsdauer der Städteordnungen. 125 
von mehr als 10 000 Einwohnern, sowie für diejenigen Städte 
von geringerer Einwohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung 
der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 die revidierte Städte- 
ordnung vom 17. März 1831 galt. Durch königliche Verordnung 
kann die Städteordnung aber auch anderen, auf dem Provinzial- 
landtage nach der damaligen Verfassung im Stande der Städte 
vertretenen Gemeinden auf ihren Antrag verliehen werden)). 
4. In Neuvorpommern und Rügen gelten als Städte die- 
jenigen Gemeinden, denen auf Grund des bisherigen Rechts das 
Stadtrecht zustand. Maßgebend sind im allgemeinen die besonderen 
Stadtverfassungen einer jeden Stadt, doch soll für eine jede unter 
königlicher Bestätigung ein Stadtrezeß errichtet werden, für dessen 
Inhalt durch das Gesetz vom 31. Mai 1853 gewisse Grundzüge 
vorgeschrieben sind. 
5. In Hannover greift die revidierte Städteordnung vom 
24. Juni 1858 Platz für die Städte und Flecken, die nach der 
damaligen hannöverschen Verwaltungsorganisation keinem Amte 
untergeordnet, sondern im Besitze der selbständigen Verwaltung 
der Landesangelegenheiten waren, sofern sie die dafür erforderlichen 
Bedingungen erfüllen konnten. Sie durfte unter der gleichen 
Voraussetzung ausgedehnt werden auf bisher amtssässige Städte 
mit mehr als 1500 Einwohnern und auf Vorstädte von derselben 
Einwohnerzahl, deren Vereinigung mit der Stadt nicht ausführbar 
war. Der Uebergang einer Stadtgemeinde zur Landgemeindever- 
fassung und umgekehrt kann nur unter königlicher Genehmigung 
erfolgen (8 4 H.). 
6. Die schleswig-holsteinsche Städteordnung vom 15. April 
1869 ist in denjenigen Gemeinden eingeführt worden, die bisher 
die städtische Verfassung besaßen. Der Uebergang einer Stadt oder 
eines Fleckens zur Landgemeindeverfassung und umgekehrt vollzieht 
sich auf Antrag der betreffenden Gemeinde nach Anhörung des 
Kreistages und des Provinziallandtages durch königliche Ver- 
ordnung. 
5) § 1 Rh. Auf Grund der letzteren Anordnung bestimmte der Aller- 
höchste Erlaß vom 15. Mai 1856 — GS. 1856, S. 405 —, daß allen. 
auf den Provinziallandtagen im Stande der Städte vertretenen Ge- 
meinden von weniger als 10 000 Einwohnern die Städteordnung zu 
verleihen sei, sofern eine solche Gemeinde nicht selbst die Landgemeinde- 
verfassung vorziehen sollte. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.