8 101 Geltungsdauer der Städteordnungen. 125
von mehr als 10 000 Einwohnern, sowie für diejenigen Städte
von geringerer Einwohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung
der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 die revidierte Städte-
ordnung vom 17. März 1831 galt. Durch königliche Verordnung
kann die Städteordnung aber auch anderen, auf dem Provinzial-
landtage nach der damaligen Verfassung im Stande der Städte
vertretenen Gemeinden auf ihren Antrag verliehen werden)).
4. In Neuvorpommern und Rügen gelten als Städte die-
jenigen Gemeinden, denen auf Grund des bisherigen Rechts das
Stadtrecht zustand. Maßgebend sind im allgemeinen die besonderen
Stadtverfassungen einer jeden Stadt, doch soll für eine jede unter
königlicher Bestätigung ein Stadtrezeß errichtet werden, für dessen
Inhalt durch das Gesetz vom 31. Mai 1853 gewisse Grundzüge
vorgeschrieben sind.
5. In Hannover greift die revidierte Städteordnung vom
24. Juni 1858 Platz für die Städte und Flecken, die nach der
damaligen hannöverschen Verwaltungsorganisation keinem Amte
untergeordnet, sondern im Besitze der selbständigen Verwaltung
der Landesangelegenheiten waren, sofern sie die dafür erforderlichen
Bedingungen erfüllen konnten. Sie durfte unter der gleichen
Voraussetzung ausgedehnt werden auf bisher amtssässige Städte
mit mehr als 1500 Einwohnern und auf Vorstädte von derselben
Einwohnerzahl, deren Vereinigung mit der Stadt nicht ausführbar
war. Der Uebergang einer Stadtgemeinde zur Landgemeindever-
fassung und umgekehrt kann nur unter königlicher Genehmigung
erfolgen (8 4 H.).
6. Die schleswig-holsteinsche Städteordnung vom 15. April
1869 ist in denjenigen Gemeinden eingeführt worden, die bisher
die städtische Verfassung besaßen. Der Uebergang einer Stadt oder
eines Fleckens zur Landgemeindeverfassung und umgekehrt vollzieht
sich auf Antrag der betreffenden Gemeinde nach Anhörung des
Kreistages und des Provinziallandtages durch königliche Ver-
ordnung.
5) § 1 Rh. Auf Grund der letzteren Anordnung bestimmte der Aller-
höchste Erlaß vom 15. Mai 1856 — GS. 1856, S. 405 —, daß allen.
auf den Provinziallandtagen im Stande der Städte vertretenen Ge-
meinden von weniger als 10 000 Einwohnern die Städteordnung zu
verleihen sei, sofern eine solche Gemeinde nicht selbst die Landgemeinde-
verfassung vorziehen sollte.