126 Das Verwaltungsrecht. 8 102
7. Das Gemeindeverfassungsgesetz vom 25. März 1867 gilt
nur für die Stadtgemeinde Frankfurt a. M. einschließlich Sachsen-
hausen.
8. Die hessen-nassauische Städteordnung vom 4. August 1897
gilt für die bisherigen Städte des Regierungsbezirks Kassel und
für die in § 22 der Kreisordnung für Hessen-Nassau genannten
Städte des Regierungsbezirks Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt
Frankfurt a. M. Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach
Anhörung des Provinziallandtages und des Kreistages durch
königliche Verordnung zu Landgemeinden erklärt werden und
ebenso umgekehrt Landgemeinden zu Stadtgemeinden.
§# 102. Grundlagen des städtischen Verbandes.
Jede Stadt umfaßt einen bestimmten räumlichen Bezirk, den
Stadtbezirk. Diesen bilden alle Grundstücke, welche ihm bisher
angehört haben. Bisher außerhalb eines Gemeinde= oder Guts-
bezirkes stehende Grundstücke können nach Anhörung der Beteiligten
und des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses mit dem
Stadtbezirke vereinigt werden. Die Vereinigung eines ländlichen
Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirkes mit einer Stadtgemeinde
kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des Guts-
besitzers, sowie des Kreistages und des Bezirksausschusses mit
königlicher Genehmigung erfolgen, wenn die Beteiligten einver-
standen sind. Ist das nicht der Fall, so kann die Zustimmung,
wenn das öffentliche Interesse dies erheischt, nach erfordertem
Gutachten des Kreistages durch den Bezirksausschuß im Beschluß-
verfahren mit Beschwerde an den Provinzialrat und weiterer nur
dem Oberpräsidenten zustehenden Beschwerde an das Staats-
ministerium ergänzt werden. Die Abtrennung einzelner Grund-
stücke von einem Stadtbezirke und deren Vereinigung mit einem
angrenzenden Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirke, sowie die
Abtrennung einzelner bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu
einem selbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Ver-
einigung mit einem angrenzenden Stadtbezirke geschieht nach An-
hörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses, wenn
außer den Vertretungen der beteiligten Gemeinden und den be-
teiligten Gutsbesitzern auch die Eigentümer jener Grundstücke darin
einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Beteiligter das öffentliche