Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 127 
Interesse es erheischt. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Be— 
schluß des Provinzialrates hat wieder der Oberpräsident die weitere 
Beschwerde an das Staatsministerium. In Westfalen erfolgt beim 
Widerspruche der Beteiligten die Vereinigung unter Genehmigung 
des Königs. In allen diesen Fällen ist der Beschluß des Kreistages 
vor Einholung der höheren Genehmigung den Beteiligten nach- 
richtlich mitzuteilen. In der Rheinprovinz bedarf dagegen jede 
Veränderung des Gemeindebezirks der königlichen Genehmigung 
nach Anhörung der Gemeindevertretung:). Eine durch die Ver- 
änderung notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Be- 
teiligten erfolgt unbeschadet der privatrechtlichen Verhältnisse durch 
Beschluß des Bezirksausschusses vorbehaltlich der den beteiligten 
Gemeinden gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren, für welches der Bezirksausschuß, in Berlin das Ober- 
verwaltungsgericht zuständig ist. Jede solche Veränderung ist durch 
das Amtsblatt bekannt zu machen (§ 2 O., W., Rh., 88 8, 10 H., 
§8 2, 3 Sch.-H., § 2 H.-N., 8§§ 8, 21 ZG., § 2 LG0.). 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren vor 
dem Bezirksausschusse, in Berlin vor dem Oberverwaltungsgerichte. 
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung hat, wenn das öffentliche 
Interesse es erfordert, der Bezirksausschuß vorläufig durch Be- 
schluß die streitigen Grenzen festzusetzen (88 9, 21 Z.). 
Für Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses als 
Beschlußbehörde der Oberpräsident (8 43 LG.). 
Nach dem Stadtbezirke bestimmt sich zunächst die Gemeinde- 
angehörigkeit. Angehörige der Stadtgemeinde sind alle diejenigen 
Personen, welche innerhalb des Stadtbezirks ihren Wohnsitz haben 
mit Ausnahme der servisberechtigten Militärpersonen des aktiven 
Dienststandes. Die Gendarmen sind nicht ausgenommen, da sie 
zwar Militärpersonen, aber nicht servisberechtigt sind. (§ 3 O., 
W., Rh., 8 12 H., § 4 Sch.-H., § 6 Frkft., § 3 H.-N.) Nach 
dem Gesetze betreffend die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne 
  
1) Auch Einverleibung ganzer Landgemeinden in einen Stabtkreis gilt 
nach § 3 sämtlicher Kreisordnungen — entgegen der früheren Auffassung — 
als eine Veränderung der Gemeindegrenzen, die die der Kreisgrenzen 
unmittelbar nach sich zieht, erfordert also kein Gesetz. Vgl. Verf. d. 
Min. d. Inn. vom 17. Juli 1901 — MBl. d. inn. Verw. 1901, S.194 —.
	        
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