132 Das Verwaltungsrecht. 8 102
lichen Voraussetzungen gestattet. Die Bestimmung der Städte—
ordnungen für die alten Provinzen wurden in dieser Beziehung
aufgehoben durch das Gesetz vom 14. Mai 1860 betreffend das
städtische Einzugs-, Bürgerrechts= und Einkaufsgeldto). Dieses er-
klärte die Stadtgemeinden für befugt, auf Grund von Gemeinde-
beschlüssen, welche die Genehmigung des Bezirksausschusses er-
halten haben, anzuordnen die Entrichtung von
a) Einzugsgeld bei Erwerb der Gemeindeangehörigkeit,
b) Bürgerrechtsgeld bei Erwerb des Bürgerrechts,
c) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe
für die Teilnahme an den Gemeindenutzungen.
Die Gestattung der Niederlassung oder des ferneren Aufent-
halts sollte von der Zahlung des Einzugsgeldes abhängig gemacht
werden dürfen. Soweit ein Bürgerrechtsgeld eingeführt ist, darf
vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgcübtu) werden.
Unzulässig ist die zweimalige Erhebung des Bürgerrechtsgeldes
von derselben Person. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ein-
kaufsgeldes, sowie der ihm entsprechenden jährlichen Abgabe ruht,
so lange auf die Teilnahme an den Gemeindennutzungen verzichtet
wird. Keinerlei Einzugs= oder Bürgerrechtsgeld sollte zur Hebung
gelangen von den unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten,
den Lehrern und Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung
ihren Wohnsitz in der Stadt nehmen, ferner Militärpersonen,
welche zwölf Jahre im aktiven Dienststande sich befunden haben,
bei der ersten Niederlassung, sowie den vorstehend erwähnten Per-
sonen bei der ersten Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Aus-
scheiden aus dem aktiven Dienste. Diese Bestimmungen wurden
abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 186712), welches an-
ordnete, daß ein Einzugs= oder Eintrittsgeld oder eine sonstige
besondere Kommunalabgabe wegen des Erwerbes der Gemeinde-
angehörigkeit nicht mehr erhoben werden dürfe, und alle dahin-
10) GS. 1860, S. 237.
11) Nur die Ausübung, nicht der Erwerb des Bürgerrechtes selbst
ist von der Zahlung abhängig, Entsch. des OVG. vom 9. Mai 1893,
Bd. 25, S. 14. Die Suspension der Ausübung dauert selbst dann fort,
wenn der Anspruch auf das Bürgerrechtsgeld verjährt ist, Entsch, des
OVG. vom 12. Juni 1891, Bd. 21, S. 26.
12) GS. 1867, S. 361.