8 102 Grundlagen des städtischen Verbandes. 133
gehenden statutarischen Festsetzungen außer Kraft träten. Unbe-
rührt geblieben sind dagegen die Bestimmungen des Gesetzes vom
14. Mai 1860 über die Erhebung von Bürgerrechts= und Ein-
kaufsgeldern.
Im wesentlichen dieselben Bestimmungen gelten in Hessen-
Nassau, wo das Bürgerrechts= und Einkaufsgeld durch Orts-
statut eingeführt werden kann (§ 58 H.-N.).
In Schleswig-Holstein ist die Erhebung einer besonderen Ab-
gabe für den Erwerb des Bürgerrechts oder aus dessen Anlaß
ausdrücklich untersagt. Nur soweit nach den Ortsstatuten ein
Bürgerbrief zu erteilen ist, kann hierfür eine Ausfertigungsgebühr
erhoben werden. Auch kann die den Gemeindegliedern zustehende
Teilnahme an den Gemeindenutzungen durch das Ortsstatut von
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder anstatt oder neben
ihr von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht
werden, durch deren Zahlung aber die Ausübung des Bürgerrechts
niemals bedingt ist (88 15, 21 Sch.-H.).
In Frankfurt a. M. wird hinsichtlich des Bürgerrechtsgeldes
auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1860 verwiesen.
Es besteht also in dieser Beziehung derselbe Rechtszustand wie
in den alten Provinzen (8 16 Frlkft.).
Ebenso ist in Hannover für die Erwerbung des Bürgerrechts
eine durch Ortsstatut näher zu bestimmende Gebühr an die Stadt-
kasse zu entrichten. Gebühren für die Gewinnung des Einwohner-
rechts (Einzugsgelder) sind nur da zulässig, wo ein Gemeinde-
vermögen vorhanden ist, welches den Eintretenden durch unmittel-
bare Nutzung oder durch Verwendung der Aufkünfte für sonst
durch Beiträge zu deckende Gemeindelasten zugute kommt (88 28,
37 H.).
Nur von Personen, die sich zwecks ihres Gewerbebetriebes
in einer Stadt niederlassen, darf nach § 13 der Gewerbeordnung
im Geltungsgebiete sämtlicher Städteordnungen das Bürgerrechts-
geld beim Erwerbe des Bürgerrechts nicht gefordert werden. Diese
Bestimmung greift natürlich nicht Platz, wenn zu der Niederlassung
zwecks des Gewerbetriebes ein anderer Erwerbsgrund, z. B. Grund-
besitz, hinzukommtu).
13) Vgl. Entsch. des O#G. vom 26. Mai 1886, Bd. 13, S. 87.