Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

136 Das Verwaltungsrecht. § 102 
Holstein sechs Jahre lang versehene Stelle ferner wahrzunehmen, 
sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen tat- 
sächlich entzieht, kann in den alten Provinzen, Schleswig-Holstein 
und Frankfurt a. M. durch Beschluß der Gemeindevertretung auf 
drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der 
Gemeindevertretung über die Berechtigung der Weigerung und 
die Strafe findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt (6874 
O., W., § 79 Rh., § 31 H., 8 10 Sch.-H., § 85 H.-N., 88 17, 
18 Frkft., 8§ 10, 11 BG.). Dagegen brauchen besoldete Magistrats- 
mitglieder und Gemeindebeamte nicht Bürger zu sein, sie er- 
werben das Bürgerrecht mit ihrer Niederlassung in der Stadt 
unter denselben Voraussetzungen wie andere Einwohner. 
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Ver- 
waltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus 
ihr aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht, während beim 
Ruhen des Bürgerrechts eine Suspension eintritt. Die zu den 
bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen 
Bürger und anderen, von der Gemeindevertretung gewählten, un- 
besoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht 
zu rechnen sind, können durch Beschluß der Gemeindevertretung 
auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden 
werden (8§ 75 O., W., § 80 Rh., 8§ 40 Sch.-H., § 21 Frlift.). 
Die Gemeindevertretung hat zu beschließen auf Beschwerden und 
Einsprüche betreffend den Besitz oder Verlust des Rechtes zur Be- 
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle 
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung. Gegen den 
Beschluß, der keiner Genehmigung oder Bestätigung seitens des 
Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde bedarf, findet die 
auch dem Gemeindevorstande zustehende Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. Die Klage hat zwar keine aufschiebende 
Wirkung, doch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftigen 
Entscheidung nicht vorgenommen werden (88 10, 11 Z.). 
Außer dem gewöhnlichen Bürgerrechte gibt es noch ein Ehren- 
bürgerrecht, welches zu keinen städtischen Lasten verpflichtet. Dieses 
kann der Magistrat auf Beschluß beider Stadtkollegien oder, wo 
ein kollegialischer Magistrat nicht vorhanden ist, die Stadtver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.