136 Das Verwaltungsrecht. § 102
Holstein sechs Jahre lang versehene Stelle ferner wahrzunehmen,
sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen tat-
sächlich entzieht, kann in den alten Provinzen, Schleswig-Holstein
und Frankfurt a. M. durch Beschluß der Gemeindevertretung auf
drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der
Gemeindevertretung über die Berechtigung der Weigerung und
die Strafe findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt (6874
O., W., § 79 Rh., § 31 H., 8 10 Sch.-H., § 85 H.-N., 88 17,
18 Frkft., 8§ 10, 11 BG.). Dagegen brauchen besoldete Magistrats-
mitglieder und Gemeindebeamte nicht Bürger zu sein, sie er-
werben das Bürgerrecht mit ihrer Niederlassung in der Stadt
unter denselben Voraussetzungen wie andere Einwohner.
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Ver-
waltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus
ihr aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht, während beim
Ruhen des Bürgerrechts eine Suspension eintritt. Die zu den
bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen
Bürger und anderen, von der Gemeindevertretung gewählten, un-
besoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht
zu rechnen sind, können durch Beschluß der Gemeindevertretung
auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden
werden (8§ 75 O., W., § 80 Rh., 8§ 40 Sch.-H., § 21 Frlift.).
Die Gemeindevertretung hat zu beschließen auf Beschwerden und
Einsprüche betreffend den Besitz oder Verlust des Rechtes zur Be-
kleidung einer den Besitz des Bürgerrechts voraussetzenden Stelle
in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung. Gegen den
Beschluß, der keiner Genehmigung oder Bestätigung seitens des
Gemeindevorstandes oder der Aufsichtsbehörde bedarf, findet die
auch dem Gemeindevorstande zustehende Klage im Verwaltungs-
streitverfahren statt. Die Klage hat zwar keine aufschiebende
Wirkung, doch dürfen Ersatzwahlen vor ergangener rechtskräftigen
Entscheidung nicht vorgenommen werden (88 10, 11 Z.).
Außer dem gewöhnlichen Bürgerrechte gibt es noch ein Ehren-
bürgerrecht, welches zu keinen städtischen Lasten verpflichtet. Dieses
kann der Magistrat auf Beschluß beider Stadtkollegien oder, wo
ein kollegialischer Magistrat nicht vorhanden ist, die Stadtver-