Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

138 Das Verwaltungsrecht. § 103 
Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben)-) 
bestehen (§ 16 O., W., § 15 Rh., § 35 Sch.-H., § 18 H.-N., 
8 24 Frkft.). 
Wählbar zu Stadtverordneten oder Bürgervorstehern sind 
nur stimmfähige Bürger der Stadt. Ausgeschlossen sind jedoch 
von der Wählbarkeit in den alten Provinzen, Schleswig-Holstein 
und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M.: a) die Beamten und 
Mitglieder der Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates 
über die Städte ausgeübt wird; b) die Mitglieder des Magistrats 
und die besoldeten Gemeindebeamten; c) Geistliche, Kirchendiener 
und Volksschullehrer; d) die richterlichen Beamten, zu welchen 
jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe= und 
ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; e) die Beamten der Staats- 
anwaltschaft; f) die Polizeibeamten. Auch dürfen Vater und 
Sohn, sowie Brüder, in Hessen-Nassau auch Schwiegervater und 
Schwiegersohn, nicht gleichzeitig Mitglieder der Stadtverordneten- 
versammlung sein (§ 17 O., W., § 16 Rh., 8 38 Sch.-H., § 19 
H.-N., § 26 Frkft.). 
Die Wahl erfolgt in den alten Provinzen, Hannover und 
Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. auf sechs Jahre derart, daß 
alle zwei Jahre ein Drittel der Gewählten ausscheidet, in Han- 
nover jedoch da, wo die Zahl der Bürgervorsteher nicht durch 
drei teilbar ist, auf vier Jahre derart, daß alle zwei Jahre ein 
Viertel ausscheidet. In Schleswig-Holstein ist die Wahlperiode 
zwar auch sechsjährig, doch scheidet alljährlich ein Sechstel der 
Gewählten aus. Die die ersten Male Ausscheidenden werden durch 
das Los bestimmt. Die austretenden Stadtverordneten oder Bürger- 
vorsteher sind sofort wieder wählbar. Bei einem Verluste des 
Bürgerrechts oder der bürgerlichen Ehrenrechte verliert die Wahl 
ihre Wirkung, bei einer Suspension des Bürgerrechts außer durch 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ruht dagegen die Teilnahme 
an der Stadtverordneten= oder Bürgervorsteherversammlung nur 
(6 18 O., W., § 17 Rh., 88 87, 89 H., § 36 Sch.-H., § 20 
H.-N., 88 27, 28 Frkft.). 
2) Hausbesitzer bedeutet Besitzer eines ganzen Hauses, bloßes Mit- 
eigentum genügt nicht. Vgl. Entsch des OVG. vom 21. September 1900, 
Bd. 38, S. 26. Dagegen ist nicht Hauseigentum nötig; es genügt juristisches 
Nießbrauchs- und Besitzrecht. Entsch. des OV#G. vom 23. November 1895, 
Bd. 28, S. 36. 
 
	        
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