Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 103 Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). 141 
S. 188 —. Dazu Ausf.-Best. vom 14. Sept. 1900 — Ml. 
d. inn. Verw. 1900, S. 226 ff. —.). 
In Hannover, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. findet 
die Wahl nach dem Dreiklassensysteme nicht statt. Wohl aber er- 
folgt in Hannover und Frankfurt a. M. stets eine Einteilung 
der Stadt in Wahlbezirke, in Schleswig-Holstein kann die Ein- 
teilung in Wahlbezirke durch das Ortsstatut bestimmt werden. 
Diese Einteilung liegt dem Magistrate, in Schleswig-Holstein beiden 
städtischen Kollegien im Wege des Ortsstatuts ob (8 82 H., § 25 
Frkft., § 39 Sch.-H.). In Hannover besteht eine Wahlpflicht der 
stimmfähigen Bürger (8 83 H.). 
Die regelmäßigen Wahlen zur Ergänzung der Stadtver- 
ordnetenversammlung finden alle zwei Jahre, in Schleswig-Hol- 
stein alle Jahre statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze inner- 
halb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen ange- 
ordnet werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung oder der 
Magistrat oder ein Beschluß des Bezirksausschusses oder statt des 
letzteren in Berlin der Oberpräsident es für erforderlich erachten. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre 
in Tätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. Ist in 
den alten Provinzen und Hessen-Nassau ohne Frankfurt a. M. die 
Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei teilbar, so 
ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten, wenn zwei 
übrig bleiben, von der ersten und dritten Abteilung je einer zu 
wählen. Der Magistrat hat jederzeit die nötige Bestimmung zur 
Ergänzung der erforderlichen Zahl von Hausbesitzern zu treffen. 
Ist die Zahl der zu wählenden Hausbesitzer nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen 
Wahlbezirke durch das Los bestimmt (88 21, 22 O., W., 8§8 20, 
21 Rh., § 41 Sch.-H., 88 23, 24 H.-N., § 31 Frkft.). 
Vierzehn Tage, in Hannover acht Tage vor der Wahl werden 
die Wähler durch den Magistrat dazu mittels schriftlicher Ein- 
ladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. Die Wahl er- 
folgt unter Leitung eines Wahlvorstandes, der aus Mitgliedern 
beider städtischen Kollegien unter Vorsitz des Bürgermeisters oder 
seines Vertreters besteht. Die Wahl geschieht mündlich zu Proto- 
koll durch die Wähler in Person, in Hannover nach Belieben 
des Wählers zu Protokoll oder durch verschlossene Stimmzzettel,
	        
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