Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

142 Das Verwaltungsrecht. 8 103 
in Frankfurt a. M. durch verdeckte in eine Wahlurne niederzu— 
legende Stimmzettel ohne Unterschrift. Eine Wahl durch Bevoll— 
mächtigte, die jedoch selbst stimmfähige Bürger sein müssen, ist 
nur den juristischen und den außerhalb des Stadtbezirks wohnenden 
höchstbesteuerten Personen gestattet. Bei der Wahl entscheidet im 
allgemeinen die absolute Stimmenmehrheit. Ergibt sich eine solche 
nicht bei der ersten Abstimmung für so viele Personen, als zu 
wählen sind, so ist eine zweite Wahl erforderlich. Der Wahlvor- 
stand stellt zu diesem Zwecke die Namen derjenigen Personen, welche 
nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit 
zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mit- 
glieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt dann als Liste 
der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch 
eine, das Ergebnis der ersten Wahl angebende Bekanntmachung 
des Wahlvorstandes aufgefordert. Bei dieser zweiten Wahl ist 
keine absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Haben mehrere eine 
gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los. In 
Hannover und Schleswig-Holstein ist keine absolute, sondern nur 
eine relative Mehrheit erforderlich, doch muß in Hannover der 
Gewählte wenigstens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf 
sich vereinigen, widrigenfalls eine engere Wahl erforderlich ist. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer in mehreren Ab- 
teilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche 
Wahl er annehmen will. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvor- 
stande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren, und 
die Ergebnisse der vollendeten Wahlen bekannt zu machen (88 23 
bis 27 O., W., §#§ 22—26 Rh., 88 90—94 H., 88 42—44 Sch.-H., 
§§ 25.29 H.-N., 88 32— 36 Frkft.). 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen sind innerhalb 
zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem 
Magistrate zu erheben. Befugt dazu ist jeder Stimmberechtigte. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen haben die Stadtverordneten oder 
Bürgervorsteher zu beschließen. Gegen diesen Beschluß findet binnen 
zwei Wochen die auch dem Magistrate zustehende Klage bei dem 
Bezirksausschusse statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir- 
kung, doch dürfen vor ergangener rechtskräftigen Entscheidung Er- 
satzwahlen nicht vorgenommen werden. Der Magistrat wie die 
Gemeindevertretung können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im
	        
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