142 Das Verwaltungsrecht. 8 103
in Frankfurt a. M. durch verdeckte in eine Wahlurne niederzu—
legende Stimmzettel ohne Unterschrift. Eine Wahl durch Bevoll—
mächtigte, die jedoch selbst stimmfähige Bürger sein müssen, ist
nur den juristischen und den außerhalb des Stadtbezirks wohnenden
höchstbesteuerten Personen gestattet. Bei der Wahl entscheidet im
allgemeinen die absolute Stimmenmehrheit. Ergibt sich eine solche
nicht bei der ersten Abstimmung für so viele Personen, als zu
wählen sind, so ist eine zweite Wahl erforderlich. Der Wahlvor-
stand stellt zu diesem Zwecke die Namen derjenigen Personen, welche
nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit
zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mit-
glieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt dann als Liste
der Wählbaren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch
eine, das Ergebnis der ersten Wahl angebende Bekanntmachung
des Wahlvorstandes aufgefordert. Bei dieser zweiten Wahl ist
keine absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Haben mehrere eine
gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los. In
Hannover und Schleswig-Holstein ist keine absolute, sondern nur
eine relative Mehrheit erforderlich, doch muß in Hannover der
Gewählte wenigstens ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen, widrigenfalls eine engere Wahl erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer in mehreren Ab-
teilungen oder Wahlbezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche
Wahl er annehmen will. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvor-
stande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren, und
die Ergebnisse der vollendeten Wahlen bekannt zu machen (88 23
bis 27 O., W., §#§ 22—26 Rh., 88 90—94 H., 88 42—44 Sch.-H.,
§§ 25.29 H.-N., 88 32— 36 Frkft.).
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen sind innerhalb
zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem
Magistrate zu erheben. Befugt dazu ist jeder Stimmberechtigte.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen haben die Stadtverordneten oder
Bürgervorsteher zu beschließen. Gegen diesen Beschluß findet binnen
zwei Wochen die auch dem Magistrate zustehende Klage bei dem
Bezirksausschusse statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-
kung, doch dürfen vor ergangener rechtskräftigen Entscheidung Er-
satzwahlen nicht vorgenommen werden. Der Magistrat wie die
Gemeindevertretung können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im