144 Das Verwaltungsrecht. 8 103
allein. In den gemeinsamen Versammlungen führt das erste
Magistratsmitglied den Vorsitz, die Abstimmung ist aber gesondert.
Die Bürgervorsteher können ihre Beratung auch in Abwesenheit
der Magistratsmitglieder fortsetzen (88 101—106 H.). In Schles-
wig-Holstein sollen die Plenarversammlungen unter Vorsitz des
ersten Magistratsmitgliedes mit gemeinsamer Beratung und ge-
sonderter Abstimmung beider Kollegien die Regel bilden. In den
der gemeinschaftlichen Erörterung überwiesenen Angelegenheiten
kommt ein Kommunalbeschluß nur zustande durch Uebereinstimmung
beider Kollegien. Der Stadtverordnetenvorsteher ist jedoch aus-
nahmsweise auch zur Anberaumung besonderer Sitzungen des Stadt-
verordnetenkollegiums befugt und hierzu auf schriftlichen Antrag
wenigstens eines Drittels der Mitglieder verpflichtet. Dem
Magistrate ist von der Zusammenberufung unter Mitteilung der
Tagesordnung Anzeige zu machen und ihm von dem Ergebnisse
der Verhandlungen unter Mitteilung des Sitzungsprotokolls binnen
dreier Tage nach der Sitzung Kenntnis zu geben (88 50—55
Sch.-H.). In der Rheinprovinz endlich ist, soweit ein kollegialischer
Magistrat nicht besteht, die Vereinigung beider Behörden eine
innere Notwendigkeit, da der Bürgermeister oder der stellvertretende
Beigeordnete stimmberechtigter Vorsitzender der Versammlung ist.
Die Stadtverordneten oder Bürgervorsteher können nur be-
schließen, wenn mehr als die Hälfte von ihnen zugegen ist. Eine
Ausnahme findet allein dann statt, wenn die Versammlung zum
zweiten Male unter besonderem Hinweise auf diese Bestimmung
zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand berufen wird. Die-
jenigen, welche im einzelnen Falle ein mit der Stadt wider-
sprechendes Interesse haben, dürfen nicht mitstimmen. Tritt hier-
durch Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung ein, so ent-
scheidet der Bezirksausschuß. Die Beschlußfassung erfolgt nach
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Stichentscheid (88 42—44 O., W., §§ 36, 40 Rh., 8 102 H., § 55
Sch.-H., §§ 45—47 H.-N., 88 52, 53 Frkft., §§ 17, 161 Z.).
Die Sitzungen der Stadtverordneten und Bürgervorsteher, in
Hannover und Schleswig-Holstein auch diejenigen beider städtischen
Kollegien sind öffentlich, für einzelne Gegenstände kann aber durch
einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlich-
keit ausgeschlossen werden. Der Vorsitzende hat die Verhandlungen