Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

144 Das Verwaltungsrecht. 8 103 
allein. In den gemeinsamen Versammlungen führt das erste 
Magistratsmitglied den Vorsitz, die Abstimmung ist aber gesondert. 
Die Bürgervorsteher können ihre Beratung auch in Abwesenheit 
der Magistratsmitglieder fortsetzen (88 101—106 H.). In Schles- 
wig-Holstein sollen die Plenarversammlungen unter Vorsitz des 
ersten Magistratsmitgliedes mit gemeinsamer Beratung und ge- 
sonderter Abstimmung beider Kollegien die Regel bilden. In den 
der gemeinschaftlichen Erörterung überwiesenen Angelegenheiten 
kommt ein Kommunalbeschluß nur zustande durch Uebereinstimmung 
beider Kollegien. Der Stadtverordnetenvorsteher ist jedoch aus- 
nahmsweise auch zur Anberaumung besonderer Sitzungen des Stadt- 
verordnetenkollegiums befugt und hierzu auf schriftlichen Antrag 
wenigstens eines Drittels der Mitglieder verpflichtet. Dem 
Magistrate ist von der Zusammenberufung unter Mitteilung der 
Tagesordnung Anzeige zu machen und ihm von dem Ergebnisse 
der Verhandlungen unter Mitteilung des Sitzungsprotokolls binnen 
dreier Tage nach der Sitzung Kenntnis zu geben (88 50—55 
Sch.-H.). In der Rheinprovinz endlich ist, soweit ein kollegialischer 
Magistrat nicht besteht, die Vereinigung beider Behörden eine 
innere Notwendigkeit, da der Bürgermeister oder der stellvertretende 
Beigeordnete stimmberechtigter Vorsitzender der Versammlung ist. 
Die Stadtverordneten oder Bürgervorsteher können nur be- 
schließen, wenn mehr als die Hälfte von ihnen zugegen ist. Eine 
Ausnahme findet allein dann statt, wenn die Versammlung zum 
zweiten Male unter besonderem Hinweise auf diese Bestimmung 
zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand berufen wird. Die- 
jenigen, welche im einzelnen Falle ein mit der Stadt wider- 
sprechendes Interesse haben, dürfen nicht mitstimmen. Tritt hier- 
durch Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung ein, so ent- 
scheidet der Bezirksausschuß. Die Beschlußfassung erfolgt nach 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den 
Stichentscheid (88 42—44 O., W., §§ 36, 40 Rh., 8 102 H., § 55 
Sch.-H., §§ 45—47 H.-N., 88 52, 53 Frkft., §§ 17, 161 Z.). 
Die Sitzungen der Stadtverordneten und Bürgervorsteher, in 
Hannover und Schleswig-Holstein auch diejenigen beider städtischen 
Kollegien sind öffentlich, für einzelne Gegenstände kann aber durch 
einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlich- 
keit ausgeschlossen werden. Der Vorsitzende hat die Verhandlungen
	        
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