Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

146 Das Verwaltungsrecht. § 104 
Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. einerseits und in der Rhein- 
provinz andererseits. Dort ist er eine kollegialische, hier eine 
bureaukratische Behörde. Seine Obliegenheiten sind jedoch im 
wesentlichen überall dieselben. 
In den östlichen Provinzen, Westfalen, Hannover, Schleswig- 
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. besteht der 
Magistrat aus einem ersten Bürgermeistert), einem Beigeordneten 
oder zweiten Bürgermeister, in Hessen-Nassau auch mehreren Bei- 
geordneten als dessen Stellvertreter und je nach dem Bedürfnisse 
noch sonstigen Magistratsmitgliedern (Schöffen, Senatoren, Stadt- 
räten, Ratsherren, Ratsmännern)), deren Zahl in den östlichen 
Provinzen, Westfalen und Hessen-Nassau vorbehaltlich abweichender 
statutarischer Festsetzungen gesetzlich je nach der Einwohnerzahl der 
Stadt festgestellt ist, während in Hannover, Schleswig-Holstein 
und Frankfurt a. M. die Festsetzung ganz der städtischen Auto- 
nomie in der Form des Ortsstatuts überlassen bleibt. Im Gebiete 
der rheinischen Städteordnung kann zwar die gleiche Organisation 
stattfinden, wenn sie von den städtischen Organen beschlossen und 
von dem Bezirksausschusse genehmigt ist. Das ist jedoch bisher 
nirgends geschehen. Demnach besteht allgemein die bureaukratische 
Organisation, indem der Bürgermeister allein die Obrigkeit der 
Stadt bildet, und lediglich zu dessen Unterstützung zwei oder nach 
Bedürfnis mehrere Beigeordnete gewählt werden. Dem ersten 
Bürgermeister größerer Städte wird regelmäßig durch den König 
der Titel eines Oberbürgermeisters verliehen, mit dem Amte selbst 
ist dieser Titel nur in den Städten Kassel, Hanau, Marburg und 
Fulda gesetzlich verbunden. Der erste Bürgermeister der Stadt 
Hannover heißt Stadtdirektor. In Hannover muß ein Teil der 
Senatoren der Klasse der Handel= und Gewerbetreibenden an- 
gehören oder angehört haben. Magistratspersonen können in den 
  
1835 nach neuestem Recht, Berlin 1901. Jene Instruktion gilt neben 
der Städteordnung von 1853 fort. 
2) Vgl. Aßmann, Die Rechtsstellung des Bürgermeisters in den 
preußischen Provinzen, Berlin 1910. 
3) Nach der KO. und dem ME. vom 15. Februar 1873 — Mhl. 
d. inn. Verw. 1873, S. 59 — erfolgt die Regelung der Amtstitel durch 
Ortsstatut. Der Titel Stadtrat ist im allgemeinen für die Städte von 
mindestens 10 000, der Titel Ratsherr von mindestens 5000 Einwohnern 
vorbehalten.
	        
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