Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 104 Der Magistrat. 147 
alten Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau mit Frank- 
furt a. M. nicht sein: a) die Mitglieder der staatlichen Aufsichts- 
behörden über die Städte, b) die Stadtverordneten und Gemeinde- 
unterbeamten, c) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffent- 
lichen Schulen, d) richterliche Beamte ausschließlich der technischen 
Mitglieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte, e) die 
Beamten der Staatsanwaltschaft, f) die Polizeibeamten. Vater 
und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und 
Schwäger, in Hannover Verwandte und Verschwägerte zweiten 
Grades, außerdem in Schleswig-Holstein auch offene Handelsgesell- 
schafter, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats oder der 
eine des Magistrats, der andere der Stadtverordnetenversammlung 
sein. Entsteht die Schwägerschaft erst im Laufe der Wahlperiode, 
so scheidet das Mitglied aus, welches sie herbeigeführt hat. Nur 
in Hannover steht ihr in diesem Falle nichts im Wege. In den 
alten Provinzen und Hessen-Nassau dürfen außerdem in der Regel 
Gast= und Schankwirte nicht Bürgermeister sein (88 29, 30 O., 
W., 88 28, 29, 68, 69 Rh., 88 38—40, 50 H., §§8 28, 29 Sch.-H., 
§§ 32, 33 H.-N., 88 33, 39 Frkft.). 
In der Art und Weise der Bestellung der Magistratsmit- 
glieder weichen die einzelnen Städteordnungen am meisten von 
einander ab. In den alten Provinzen erfolgt die Wahl der 
Magistratsmitglieder durch die Stadtverordnetenversammlung, in 
Hessen-Nassau unter Zuziehung der unbesoldeten Magistratsmit- 
glieder, und zwar die der Schöffen und unbesoldeten Beigeordneten 
auf sechs Jahre, die der Bürgermeister und sonstigen besoldeten 
Magistratsmitglieder auf zwölf Jahre. Von den Schöffen scheidet 
alle drei Jahre die Hälfte aus, wobei die das erstemal Aus- 
scheidenden durch das Los bestimmt werden. Die Ausscheidenden 
sind jedoch wieder wählbar (8 31 O., W., §8 30, 70 Rh., 8 34 
H.-N.). Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten 
Magistratsmitglieder kann jedoch auch auf Lebenszeit erfolgen#). In 
Hannover werden die Magistratsmitglieder von dem Magistrate 
und einer gleichen Anzahl Bürgervorsteher in vereinigter Sitzung 
gewählt. Die Wahl erfolgt stets auf Lebenszeit, doch können die 
Magistratsmitglieder auch wider ihren Willen nach Ablauf von 
zwölf Jahren auf Antrag des Magistrats und der Bürgervorsteher 
) Gesetz vom 25. Februar 1856 — G. 1856, S. 129 —. 
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