148 Das Verwaltungsrecht. 8 104
vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden
(§8 44, 53 H., V. v. 8. Mai 1867 — GS. 1867, S. 728 —).
Ein besonderes Wahlverfahren besteht für die Provinz Schles-
wig-Holstein. Hier werden sämtliche Mitglieder des Magistrats
von der wahlberechtigten Bürgerschaft in dem gleichen Wahlver-
fahren wie die Stadtverordneten, also mit relativer Mehrheit,
gewählt. Die Wahl erfolgt für jede Stelle aus je drei Kandidaten,
welche zu diesem Zwecke von einer gemeinschaftlichen Kommission
beider städtischen Kollegien vorgeschlagen werden. Diese sogenannte
Präsentationskommission wird gebildet aus sämtlichen Magistrats-
mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stadtverordneten, welche
aus deren Mitte zu wählen sind. Die Wahl der drei Kandidaten
durch die Präsentationskommission geschieht mittels Stimmzettel
mit absoluter Mehrheit. Gegenstand ortsstatutarischer Bestimmung
kann es sein, ob einzelne Magistratsmitglieder von einem be-
stimmten Wahlbezirke zu wählen sind. Die Wahl des ersten Bürger-
meisters und der besoldeten Magistratsmitglieder erfolgt auf zwölf
Jahre oder infolge eines vorherigen Beschlusses der städtischen
Kollegien auf Lebenszeit, die der unbesoldeten Magistratsmitglieder
auf sechs Jahre. Ein Teil der letzteren scheidet in einer ortsstatu-
tarisch zu bestimmenden Reihenfolge nach Ablauf einer bestimmten
Zeitperiode aus, ist jedoch wieder wählbar (88 30, 31 Sch.-H.).
In Frankfurt a. M. erfolgt die Ernennung des ersten Bürger-
meisters seitens des Königs aus drei ihm von der Stadtverordneten-
versammlung zu präsentierenden Kandidaten auf zwölf Jahre. Nur
wenn keiner der letzteren für geeignet befunden wird, findet eine
einseitige Ernennung statt, ohne daß eine Wiederholung der Prä-
sentation statthaft wäre. Der zweite Bürgermeister und die be-
soldeten Stadträte werden auf zwölf, die unbesoldeten Stadträte
auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt,
die Ausscheidenden sind jedoch wieder wählbar (88 40, 41 Frkft.).
Für Neuvorpommern und Rügen hat das Gesetz vom 31. Mai
1853 hinsichtlich der Besetzung erledigter Bürgermeisterstellen die
Bestimmungen des kgl. schwedischen Patents vom 18. Februar
1811 aufrechterhalten. Dieses ordnet an, daß die Bürgermeister
vom Könige zu ernennen sind. Im übrigen ist die Bildung des
Magistrats der autonomischen Festsetzung in den Stadtrezessen über-
lassen. Nach diesen ergänzen sich die Magistratsmitglieder in der