Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

148 Das Verwaltungsrecht. 8 104 
vom Ministerium des Innern in den Ruhestand versetzt werden 
(§8 44, 53 H., V. v. 8. Mai 1867 — GS. 1867, S. 728 —). 
Ein besonderes Wahlverfahren besteht für die Provinz Schles- 
wig-Holstein. Hier werden sämtliche Mitglieder des Magistrats 
von der wahlberechtigten Bürgerschaft in dem gleichen Wahlver- 
fahren wie die Stadtverordneten, also mit relativer Mehrheit, 
gewählt. Die Wahl erfolgt für jede Stelle aus je drei Kandidaten, 
welche zu diesem Zwecke von einer gemeinschaftlichen Kommission 
beider städtischen Kollegien vorgeschlagen werden. Diese sogenannte 
Präsentationskommission wird gebildet aus sämtlichen Magistrats- 
mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stadtverordneten, welche 
aus deren Mitte zu wählen sind. Die Wahl der drei Kandidaten 
durch die Präsentationskommission geschieht mittels Stimmzettel 
mit absoluter Mehrheit. Gegenstand ortsstatutarischer Bestimmung 
kann es sein, ob einzelne Magistratsmitglieder von einem be- 
stimmten Wahlbezirke zu wählen sind. Die Wahl des ersten Bürger- 
meisters und der besoldeten Magistratsmitglieder erfolgt auf zwölf 
Jahre oder infolge eines vorherigen Beschlusses der städtischen 
Kollegien auf Lebenszeit, die der unbesoldeten Magistratsmitglieder 
auf sechs Jahre. Ein Teil der letzteren scheidet in einer ortsstatu- 
tarisch zu bestimmenden Reihenfolge nach Ablauf einer bestimmten 
Zeitperiode aus, ist jedoch wieder wählbar (88 30, 31 Sch.-H.). 
In Frankfurt a. M. erfolgt die Ernennung des ersten Bürger- 
meisters seitens des Königs aus drei ihm von der Stadtverordneten- 
versammlung zu präsentierenden Kandidaten auf zwölf Jahre. Nur 
wenn keiner der letzteren für geeignet befunden wird, findet eine 
einseitige Ernennung statt, ohne daß eine Wiederholung der Prä- 
sentation statthaft wäre. Der zweite Bürgermeister und die be- 
soldeten Stadträte werden auf zwölf, die unbesoldeten Stadträte 
auf sechs Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, 
die Ausscheidenden sind jedoch wieder wählbar (88 40, 41 Frkft.). 
Für Neuvorpommern und Rügen hat das Gesetz vom 31. Mai 
1853 hinsichtlich der Besetzung erledigter Bürgermeisterstellen die 
Bestimmungen des kgl. schwedischen Patents vom 18. Februar 
1811 aufrechterhalten. Dieses ordnet an, daß die Bürgermeister 
vom Könige zu ernennen sind. Im übrigen ist die Bildung des 
Magistrats der autonomischen Festsetzung in den Stadtrezessen über- 
lassen. Nach diesen ergänzen sich die Magistratsmitglieder in der
	        
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