8 104 Der Magistrat. 149
Regel selbst, ohne daß eine Mitwirkung der Bürgerschaft statt-
fände.
Für kleinere Städte ist in den alten Provinzen, Schleswig-
Holstein und Hessen-Nassau eine vereinfachtere Organisation des
Magistrats zugelassen. Als kleinere Städte gelten in den östlichen
Provinzen solche unter 2500 Einwohnern, in Schleswig-Holstein
die bisherigen Flecken und in Schleswig-Holstein, Westfalen und
Hessen-Nassau diejenigen Städte, welche auf Grund eines nach
zweimaliger Beratung zu fassenden Gemeindebeschlusses die ver-
einfachte Verfassung annehmen. Der Uebergang dazu bedarf der
Genehmigung des Bezirksausschusses. An die Stelle des Magistrats-
kollegiums tritt hier ein Bürgermeister, in Hessen-Nassau auch
noch ein Beigeordneter, und allgemein 2—3 Schöffen oder Rats-
männer zur Vertretung in Behinderungsfällen und zur Unter-
stützung. Der Bürgermeister oder sein Vertreter ist von Amts
wegen stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordnetenversamm-
lung. Er hat daher zwar nicht das in den Städteordnungen vor-
gesehene Zustimmungsrecht zu den Beschlüssen der Stadtverordneten,
wohl aber ein Beanstandungsrecht (88 72, 73 O., W., 8§8 94,
95 Sch.-H., §§ 83, 84 H.-N.). In Schleswig-Holstein sind außer-
dem noch andere Vereinfachungen der städtischen Verfassung auf
statutarischem Wege für zulässig erklärt (8 95 Sch.-H.).
Im allgemeinen bedarf die Wahl der Magistratsmitglieder
der höheren Bestätigung. In den alten Provinzen mit Ausnahme
von Neuvorpommern und Rügen und in Hannover erstreckt sich
dieses Erfordernis auf sämtliche Magistratsmitglieder, in Schles-
wig-Holstein nur auf den Bürgermeister und den Beigeordneten,
in Hessen = Nassau auf Bürgermeister, Beigeordneten und be-
soldete Magistratsmitglieder, in Frankfurt a. M. nur auf den
zweiten Bürgermeister. Die Bestätigungsbefugnis steht dem Könige
zu hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in den Städten
der alten Provinzen, Hannovers, Schleswig-Holsteins und Hessen-
Nassaus von mehr als 10 000 Einwohnern und des zweiten Bürger-
meisters von Frankfurt a. M., dem Regierungspräsidenten in
allen übrigen Fällen. Soweit hiernach die Bestätigung Sache des
Regierungspräsidenten ist, kann die Versagung nur unter Zu-
stimmung des Bezirksausschusses erfolgen. Lehnt der Bezirks-
ausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf Antrag des Re-