Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

150 Das Verwaltungsrecht. 8 104 
gierungspräsidenten durch den Minister des Innern ergänzt 
werden. Andererseits kann aber auch der Minister des Innern 
auf Antrag des Gemeindevorstandes oder der Gemeindevertretung 
die vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirks— 
ausschusses versagte Bestätigung seinerseits erteilen. Die Versagung 
der Bestätigung ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, es 
braucht daher den Betroffenen von ihnen keine Mitteilung gemacht 
zu werden. 
Bei Versagung der Bestätigung hat durch das zuständige Organ 
eine Neuwahl stattzufinden. Wird diese verweigert, oder erlangt 
auch die neue Wahl die Bestätigung nicht, so kann in den östlichen 
Provinzen, Westfalen, Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen— 
Nassau mit Frankfurt a. M. die Aufsichtsbehörde eine Person 
zur kommissarischen Verwaltung der Stelle auf Kosten der Stadt 
bestimmen, bis eine neue Wahl, welche jederzeit zulässig ist, die 
erforderliche Bestätigung findet. In der Rheinprovinz dagegen 
hat der König oder der Regierungspräsident den Bürgermeister 
oder Beigeordneten auf höchstens zwölf Jahre zu ernennen (8 33 O., 
W., 88 32, 71 Rh., 88 54, 55 H. in Verbindung mit der V. 
v. 8. Mai 1867, § 33 Sch.-H., § 36 H.-N., § 42 Frkft., 8 13 Z3G.). 
Ueber die Gültigkeit der einer Bestätigung nicht bedürfenden 
Wahlen beschließt der Bezirksausschuß (§ 14 Z.). 
Die Magistratsmitglieder werden durch den Bürgermeister in 
öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten, in Schleswig-Holstein 
der Stadtkollegien in Eid und Pflicht genommen. In gleicher 
Weise erfolgt die Vereidigung des Bürgermeisters durch den Re- 
gierungspräsidenten oder dessen Kommissar (§ 34 O., W., 8 33 
Rh., § 58 H., § 34 Sch.-H., § 37 H.-N., § 44 Frlkft.). 
Magistratsmitgliedern, die ihr Amt mindestens neun Jahre 
bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadtver- 
ordnetenversammlung vom Magistrate in den östlichen Provinzen 
und in Hessen-Nassau das Prädikat „Stadtältester“ verliehen 
werden (8 34 O., § 37 H.-N.). Dieser Titel ist also nur der- 
zeitigen oder ehemaligen Magistratsmitgliedern vorbehalten. 
Die Mahgistratsmitglieder sind zum Teil besoldet, zum Teil 
unbesoldet. Zu ersteren gehört stets, in Hessen-Nassau wenigstens in 
Städten von mehr als 1200 Einwohnern, der Bürgermeister. In der 
Regel soll von dem Magistrate ein Besoldungsetat entworfen und
	        
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