Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

152 Das Verwaltungsrecht. 8 104 
Stimme des Bürgermeisters oder seines Vertreters den Ausschlag. 
Der Bürgermeister oder sein Vertreter hat die Verhandlungen zu 
leiten. Ihm liegt außerdem die Verpflichtung ob, Beschlüsse des 
Magistrats, welche dessen Befugnisse überschreiten, gesetz= oder 
rechtswidrig sind, aber auch solche, die das Staatswohl 
oder das Gemeindeinteresse verletzen, zu beanspruchen. Hier- 
gegen findet, soweit die Rechtsgültigkeit des Beschlusses in Frage 
kommt, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, und zwar 
binnen zwei Wochen beim Bezirksausschusse, in Berlin beim Ober- 
verwaltungsgerichte. Sofern es sich dagegen nur um die Zweck- 
mäßigkeit handelt, hat darüber der Bezirksausschuß zu beschließen, 
in Berlin der Oberpräsident. (§ 57 O., W., §8 53, 75 Rh., § 74 
H., § 61 Sch.-H., § 62 H.-N., § 64 Frkft., §§ 15, 21 Z.) 
Innerhalb des Rahmens der Magistratsbeschlüsse, insbesondere 
zu deren Vorbereitung und Ausführung, erledigen die einzelnen 
Magistratsmitglieder das laufende Verwaltungsdezernat. Sie 
handeln dabei selbständig, soweit die Sachen „ihren gewiesenen 
Gang haben“, wie die Instruktion von 1835 es ausdrückt. 
In Neuvorpommern und Rügen treffen über den Geschäfts- 
gang des Magistrats lediglich die einzelnen Stadtrezesse Be- 
stimmung, die jedoch eine allgemeine Ergänzung erfahren haben 
durch das Zuständigkeitsgesetz. 
Da in den größeren Städten die Mitglieder des Magistrats zur 
Erledigung der Geschäfte nicht ausreichen, man aber andererseits 
die Mitgliederzahl nicht ins Ungemessene vermehren kann, 
hat man neuerdings — vorwiegend juristische — Hilfsarbeiter 
bestellt, die zwar das Dezernat wie Magistratsmitglieder erledigen, 
aber nicht stimmberechtigte Mitglieder des Magistratskollegiums 
sinde). 
  
6) Magistratsassessoren, die Pflanzschule des höheren Kommunal- 
beamtentums. Die vom Berliner Magistrat beschlossene Beilegung des 
Titels Magistratsrat für diese nach sechsjähriger Probezeit lebenslänglich 
angestellten Beamten vom O. in der Entsch. vom 29. Mai 1902, 
Bd. 41, S. 44, für unzulässig erklärt, da dazu die Zustimmung der Stadt- 
verordneten erforderlich gewesen wäre. Dagegen verleiht der A. Erlaß 
vom 15. August 1903 dem Berliner Magistrat das Recht, den betreffenden 
Beamten bei ihrer lebenslänglichen Anstellung den Titel Magistrats- 
rat beizulegen.
	        
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