8 105 Die Hilfsorgane des Magistrats. 155
Aussichtsbehörde einleitet, sind erkennende Gerichte Bezirksausschuß
und Oberverwaltungsgericht. Den Vertreter der Staatsanwalt-
schaft ernennen dabei Regierungspräsident und Minister des Innern
(§ 20 Z.).
II. Städte von größerem Umfange oder zahlreicher Bevölkerung
werden vom Magistrate nach Anhörung der Gemeindevertretung
in Ortsbezirke geteilt. An der Spitze jedes Bezirks steht ein
Bezirksvorsteher. Er wird in den alten Provinzen und in Hessen-
Nassau mit Frankfurt a. M. von den Stadtverordneten aus den
stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre gewählt und
vom Magistrate bestätigt. In Hannover erfolgt die Bestellung wie
die aller anderen Dienstuntergebenen des Magistrats durch diesen
nach Anhörung der Bürgervorsteher. In Schleswig-Holstein endlich
wird der Bezirksvorsteher von dem Stadtverordnetenkollegium aus
drei von dem Magistrate vorgeschlagenen wahlberechtigten Bürgern
des Bezirks gewählt. In gleicher Weise wird für jeden Bezirks-
vorsteher ein Stellvertreter angestellt. Die Bezirksvorsteher
wie deren Stellvertreter versehen ihre Stellung als ein un-
entgeltliches Ehrenamt. Der Bezirksvorsteher ist das Organ des
Magistrats für seinen Bezirk. Als solches hat er die Verpflichtung,
dessen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den
örtlichen Geschäften seines Bezirks zu unterstützen. Ueber die
Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirksausschuß (8 60 O.,
W., 8 55 Rh., 88 42, 52 H., 8 62 Sch.-H., § 65 H.--N.,
8 67 Frkft., § 14 Z.).
III. Nach dem zuerst in der Steinschen Städteordnung von
1808 gegebenen Vorbilde kennen außerdem sämtliche, gegenwärtig
in Kraft stehenden preußischen Städteordnungen besondere Ver-
waltungsdeputationen für einzelne Verwaltungsgegenstände, ohne
daß hierbei wie bei der Geschäftstätigkeit der Bezirksvorsteher eine
örtliche Abgrenzung stattfände.
Diese Deputationen bestehen in den alten Provinzen und
in Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. entweder bloß aus Mit-
gliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde-
behörden oder aus letzteren und stimmfähigen Bürgern, in
Schleswig-Holstein aus Mitgliedern beider städtischen Kollegien
und tunlichst auch anderen Bürgern, während sie in Hannover