Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 105 Die Hilfsorgane des Magistrats. 155 
Aussichtsbehörde einleitet, sind erkennende Gerichte Bezirksausschuß 
und Oberverwaltungsgericht. Den Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft ernennen dabei Regierungspräsident und Minister des Innern 
(§ 20 Z.). 
II. Städte von größerem Umfange oder zahlreicher Bevölkerung 
werden vom Magistrate nach Anhörung der Gemeindevertretung 
in Ortsbezirke geteilt. An der Spitze jedes Bezirks steht ein 
Bezirksvorsteher. Er wird in den alten Provinzen und in Hessen- 
Nassau mit Frankfurt a. M. von den Stadtverordneten aus den 
stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre gewählt und 
vom Magistrate bestätigt. In Hannover erfolgt die Bestellung wie 
die aller anderen Dienstuntergebenen des Magistrats durch diesen 
nach Anhörung der Bürgervorsteher. In Schleswig-Holstein endlich 
wird der Bezirksvorsteher von dem Stadtverordnetenkollegium aus 
drei von dem Magistrate vorgeschlagenen wahlberechtigten Bürgern 
des Bezirks gewählt. In gleicher Weise wird für jeden Bezirks- 
vorsteher ein Stellvertreter angestellt. Die Bezirksvorsteher 
wie deren Stellvertreter versehen ihre Stellung als ein un- 
entgeltliches Ehrenamt. Der Bezirksvorsteher ist das Organ des 
Magistrats für seinen Bezirk. Als solches hat er die Verpflichtung, 
dessen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den 
örtlichen Geschäften seines Bezirks zu unterstützen. Ueber die 
Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirksausschuß (8 60 O., 
W., 8 55 Rh., 88 42, 52 H., 8 62 Sch.-H., § 65 H.--N., 
8 67 Frkft., § 14 Z.). 
III. Nach dem zuerst in der Steinschen Städteordnung von 
1808 gegebenen Vorbilde kennen außerdem sämtliche, gegenwärtig 
in Kraft stehenden preußischen Städteordnungen besondere Ver- 
waltungsdeputationen für einzelne Verwaltungsgegenstände, ohne 
daß hierbei wie bei der Geschäftstätigkeit der Bezirksvorsteher eine 
örtliche Abgrenzung stattfände. 
Diese Deputationen bestehen in den alten Provinzen und 
in Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. entweder bloß aus Mit- 
gliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde- 
behörden oder aus letzteren und stimmfähigen Bürgern, in 
Schleswig-Holstein aus Mitgliedern beider städtischen Kollegien 
und tunlichst auch anderen Bürgern, während sie in Hannover
	        
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