Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

156 Das Verwaltungsrecht. § 105 
in der Regel Magistratsausschüsse sind, zu denen jedoch auch 
Bürgervorsteher und andere Bürger zugezogen werden können. 
In den alten Provinzen und in Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. 
werden die Deputations= und Kommissionsmitglieder, welche Stadt- 
verordnete oder stimmfähige Bürger sein sollen, von der Stadt- 
verordnetenversammlung gewählt, die Magistratsmitglieder da- 
gegen vom Bürgermeister ernannt, in Hessen-Nassau vom Magistrate 
gewählt. Dem Bürgermeister liegt die Bezeichnung des Vor- 
sitzenden ob. Ueber die Gültigkeit der Wahlen beschließt der Bezirks- 
ausschuß. In Hannover erfolgt, soweit nichts anderes beschlossen 
wird, die Bildung in derselben Weise wie die Wahl der Magistrats- 
mitglieder. Endlich in Schleswig-Holstein werden die Magistrats- 
mitglieder vom Magistrate, die Stadtverordneten von der Stadt- 
verordnetenversammlung, die anderen Bürger von beiden städtischen 
Kollegien gemeinschaftlich gewählt. Diesen Deputationen oder 
Kommissionen liegt je nach der ihnen bei ihrer Bildung ge- 
gebenen Zuständigkeit entweder die dauernde Verwaltung oder 
Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige oder die Erledigung bloß 
vorübergehender Aufträge ob. Je nach Bedürfnis sind auch be- 
sondere statutarische Festsetzungen über die Zusammensetzung der 
bleibenden Verwaltungsdeputationen zulässig. 
Die Deputationen und Kommissionen bilden jedoch keine selbst- 
ständigen städtischen Behörden, sie bleiben in allen Beziehungen 
dem Magistrate als dessen Organe untergeordnet (§ 59 O., W., 
§§ 54, 77 Nh., §8 76, 77 H., §§ 66—70 Sch.-H., § 64 H.-N., 
8 66 Frkft.). 
Die Mitglieder der Deputationen als öffentliche Behörden sind 
als Beamte zu betrachten und unterliegen dem Dissziplinarver- 
fahrens). 
Besonders und einheitlich für den ganzen Staat mit Aus- 
nahme von Posen und Westpreußen geregelt ist in § 44 des 
Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 die Zu- 
sammensetzung der städtischen Schuldeputationen, deren Mitglieder 
insbesondere, soweit sie gewählt sind, der Bestätigung der Schul- 
aussichtsbehörde bedürfene). 
  
6) Vgl. Entsch. des OVG. vom 28. Oktober 1893, Bd. 25, S. 415. 
e6) Vgl. darüber Bd. 3, den Abschnitt über das Volksschulwesen.
	        
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