158 Das Verwaltungsrecht. § 106
lich auf das Ortsstatut verweist und dadurch den einzelnen Städten
einen freieren Spielraum läßt, als bei unmittelbarer gesetzlichen
Regelung möglich wäre, soll jede Stadt ein Ortsstatut errichten.
Es muß die nötigen Festsetzungen über alle Punkte enthalten,
für welche nähere statutarische Vorschriften gesetzlich erforderlich
sind, und es kann auch Bestimmungen über andere, die städtische
Verfassung und Verwaltung betreffende Gegenstände geben, hin-
sichtlich deren gesetzlich Verschiedenheiten gestattet sind, oder das
Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, ohne daß je-
doch je ein Ortsstatut den bestehenden Gesetzen widersprechen dürfte.
Die Ortsstatute kommen in derselben Weise zustande wie
alle anderen Beschlüsse in Kommunalangelegenheiten. Sie be-
dürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses, in Berlin des
Oberpräsidenten (§8 9, 11 O., W., §8 8, 10 Rh., §§ 2, 8, 9 H.,
88 17, 18 Sch.-H., § 13 H.-N., §8 2, 3 Frkft., § 16 Abs. 3
3G.).
Was Gegenstand der städtischen Kommunalverwaltung ist,
wird gesetzlich nirgends grundsätzlich ausgesprochen. Nur in zahl-
losen Einzelbestimmungen werden diese oder jene Angelegenheiten
der Kommunalverwaltung überwiesen, ebenso bleibt es der Stadt
unbenommen, auch andere, auf welche der Staat seine Tätigkeit
noch nicht selbst ausgedehnt hat, in den Kreis der kommunalen
Verwaltung aus eigenem Entschlusse, ohne daß eine staatliche
Rechtsnorm dazu nötigte, zu ziehen. Unzulässig ist dagegen eine
Beschäftigung der städtischen Behörden mit allgemeinen staatlichen
Angelegenheiten:). Eine Aufzählung der Gegenstände der Kom-
munalverwaltung an dieser Stelle wäre daher einerseits zwecklos,
andererseits aber auch unmöglich, da die bestehende Rechtsordnung
sie nirgends erschöpft.
Nur soviel kann hier hervorgehoben werden, daß die städtische
Kommunalverwaltung sich einzig und allein auf dem Gebiete der
Wohlfahrtspflege bewegt, da alle anderen Aufgaben des Staates
durch dessen unmittelbare Verwaltung erfüllt werden.
2) Diese stehen den besonderen örtlichen Interessen gegenüber. Die
Grenze ist flüssig. So hat das O#. in der Entsch. vom 10. März
1886, Bd. 13, S. 89, eine Petition der Stadtverordneten zu Stettin
gegen Erhöhung der Getreidezölle als durch die besonderen örtlichen
Interessen der Seehandelsstadt gerechtfertigt für zulässig erklärt. Aehnlich
Entsch. des O#G. vom 7. März 1902, Bd. 41, S. 35.