Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 159 
Es kann sich hier nur darum handeln, in welcher Weise die 
städtischen Kommunalangelegenheiten von den Organen der 
städtischen Gemeinde zu erledigen sind. In dieser Beziehung 
weichen die einzelnen Städteordnungen in erheblichstem Maße von 
einander ab. Es ist daher hier zunächst der für die alten Pro- 
vinzen und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M., demnächst der 
für Hannover und endlich der für Schleswig-Holstein bestehende 
Rechtszustand zu erörtern. 
In den alten Provinzen und Hessen-Nassau mit Frank- 
furt a. M. hat die Stadtverordnetenversammlung über alle Ge- 
meindeangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich 
dem Magistrate oder dem Bürgermeister überwiesen sind. Sie gibt 
ferner ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu 
diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber 
andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten 
nur dann beraten, wenn sie ihnen durch besondere Gesetze oder 
in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde überwiesen 
sind. Bei ihrer Beschlußfassung sind die Stadtverordneten an 
keinerlei Instruktionen oder Aufträge der Wähler oder der Wahl- 
bezirke gebunden. Die Zustimmung des Magistrats zu den Be- 
schlüssen der Stadtverordnetenversammlung ist abgesehen von den 
rheinischen Städten, in denen ein kollegialischer Magistrat nicht 
besteht, und den kleineren Städten und Flecken der anderen Pro- 
vinzen mit vereinfachter Verfassung erforderlich in solchen An- 
gelegenheiten, welche der Magistrat auszuführen gesetzlich berufen 
ist. Wird eine Verständigung nicht herbeigeführt, so entscheidet, 
wenn die Sache nicht auf sich beruhen kann, auf Antrag eines 
Teils der Bezirksausschuß, an dessen Stelle für die Stadt Berlin 
der Oberpräsident tritt. Die Stadtverordnetenversammlung darf 
niemals ihre Beschlüsse selbst ausführen, sie beausfsichtigt jedoch 
die Verwaltung und ist daher berechtigt, sich von der Ausführung 
ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeindeeinnahmen 
Ueberzeugung zu verschaffen (88 35—37 O., W., 88 34, 35, 
53, 74 Rh., §8 38—40 H.--N., §88 45—47 Frkft., 8 17 Z.). 
Während die Stadtverordnetenversammlung das beschließende 
Organ der Stadtgemeinde ist, liegt die Ausführung der Beschlüsse 
einzig und allein dem Magistrate, sowie den diesem untergeordneten
	        
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