Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

160 Das Verwaltungsrecht. 6 106 
städtischen Organens) ob. Insbesondere erklären die Städte- 
ordnungen für die alten Provinzen, Hessen-Nassau und Frank- 
furt a. M. als Obliegenheit des Magistrats folgende Geschäfte: 
a) Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen 
der vorgesetzten Behörden auszuführen; 
b) die Beschlüsse der Stadtverordneten vorzubereiten und 
sofern er sich mit ihnen einverstanden erklärt, zur Ausführung zu 
bringen, im Falle der Beanstandung dagegen und, wenn eine 
Vereinbarung nicht zu erreichen ist, die Entscheidung der Aufsichts- 
behörde einzuholen; 
I) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten oder zu 
beaufsichtigen; 
d) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen 
zu überwachen; 
e) das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre 
Rechte zu wahren; 
f) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten dar- 
über vernommen worden, anzustellen und zu beaussichtigen; 
g) dic Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
h) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und in ihrem 
Namen mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den 
Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift 
zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden namens 
der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stell- 
vertreter, in Hessen-Nassau, wenn es sich um Verpflichtungen der 
Stadtgemeinde handelt, noch einem Magistratsmitgliede gültig 
unterzeichnet, soweit die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er- 
forderlich ist, muß diese in beglaubigter Form beigefügt werden; 
i) die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Ge- 
setzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die 
Beitreibung zu bewirken (§ 56 O., W., 88 53, 74 Rh., 8 61 
H.-N., §.63 Frkft.). 
In Hannover bildet ebenfalls das Kollegium der Bürger- 
vorsteher das beschließende Organ der Stadtgemeinde. Es steht 
nur im Geschäftsverkehre zum Magistrate, ist jedoch befugt, Be- 
8) Vgl. § 10. 
 
	        
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