Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 106 Die Kommunalverwaltung der Stadt. 161 
schwerden über ihn selbständig bei den vorgesetzten Behörden zu 
verfolgen. Dem Magistrate gegenüber haben die Bürgervorsteher 
die Stadtgemeinde in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens 
zu vertreten, verbindende Erklärungen in diesen Angelegenheiten 
abzugeben, die zu den Bedürfnissen der Stadt erforderlichen Geld- 
zuschüsse, Leistungen und Lasten zu bewilligen und das städtische 
Vermögen und Rechnungswesen zu überwachen. Die Bürgervor- 
steher handeln jederzeit nach eigener pflichtmäßigen Ueberzeugung 
und sind an Anweisungen und Vollmachten nicht gebunden (88 95, 
96 H.). Abweichend von den Städteordnungen der östlichen Pro- 
vinzen und Westfalens findet in Hannover für diejenigen An- 
gelegenheiten, in denen eine Uebereinstimmung des Magistrats und 
der Bürgervorsteher erforderlich ist, eine gemeinsame Beratung, aber 
gesonderte Abstimmung beider städtischen Kollegien statt“). Ist 
hierbei und auch durch Einsetzung einer gemeinsamen Kommission 
eine Einigung nicht zu erzielen, und kann die Sache nicht auf 
sich beruhen bleiben, so beschließt darüber auf Antrag eines Teiles 
der Bezirksausschuß (§ 107 H., § 17 Z.). 
Der Magistrat ist in allen städtischen Angelegenheiten die 
einzige ausführende und verwaltende Behörde. Er vertritt die 
Stadt nach außen, und alle Gemeindeurkunden sind von ihm allein 
auszufertigen, jedoch Stadtobligationen unter Mitunterschrift des 
Wortführers des Bürgervorsteherkollegiums. Der Bürgermeister 
hat für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen, er hat 
die Leitung aller Verwaltungsgeschäfte und besorgt deren Ver- 
teilung unter die Mitglieder des Magistrats, auch werden von ihm 
alle Ausfertigungen des Magistrats unterzeichnet (88 71, 74 H.). 
In Schleswig-Holstein ist das wechselseitige Verhältnis der 
beiden städtischen Kollegien durchaus abweichend. Die Regel bildet 
hier gemeinsame Beratung beider Kollegien unter gesonderter Ab- 
stimmungs). Es haben also in Kommunalangelegenheiten nicht 
die Stadtverordneten allein, sondern nur in Gemeinschaft mit 
dem Magistrate Beschluß zu fassen. Soweit ein hiernach gültiger 
Kommunalbeschluß durch wiederholte gemeinsame Beratung nicht 
zu erreichen ist, muß die betreffende Angelegenheit, wenn nicht 
etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf sich beruhen bleiben 
4) Vgl. 8 103. 
5) A. a. O. 
Vornhak, Preußlsches Staatsrecht U. 2. Aufl. 11 
 
	        
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