8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 167
Demnächst kommen als Einnahmegquellen in Betracht Ge-
bühren und Beiträge: Gemeinsam ist beiden der öffentlichrecht-
liche Charakter und die Erhebung auf Grund eines der Ge-
meinde vom Staate verliehenen Hoheitsrechtes.
Gebühren sind Gegenleistungen des einzelnen für öffentlich-
rechtliche Leistungen der Gemeinde, wobei die Grenze gegenüber
dem Privatrechte oft schwankend ist. Die Gebühren sind im vor-
aus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berück-
sichtigung Unbemittelter ist dabei nicht ausgeschlossen, ebensowenig
eine Abstufung nach der Leistungsfähigkeit. Die Gebühren sind
doppelter Art. Einmal handelt es sich um Vergütungen für Be-
nutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unter-
haltenen Veranstaltungen, wie Anlagen, Anstalten und Einrich-
tungen, andererseits um Vergütungen für gewisse Amtshandlungen,
wie Baugenehmigungen, die Genehmigung und ordnungs= und
feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, Musik-
aufführungen, Schaustellungen und sonstigen Lustbarkeiten, die-
neben der besonderen Lustbarkeitssteuer einhergehen können. Ge-
bühren der ersteren Art müssen — abgesehen von Chaussce-,
Wege-, Pflaster= und Brückengeld — erhoben werden, wenn die
Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder Klassen von
ihnen zum besonderen Vorteile gereicht, und nicht anderweit ein
Ausgleich stattfindet. Gebühren der zweiten Art (Verwaltungs-
gebühren) sollen die Verwaltungskosten nicht übersteigen. Gebühren
für Anstalten, die einem Benutzungszwange unterliegen, und für
Unterrichtsanstalten, sowie alle Verwaltungsgebühren bedürfen der
Genehmigung des Bezirksausschusses (88 4—8 KW.).
Beiträge sind Leistungen von Grundeigentümern und Ge-
werbetreibenden, denen aus im öffentlichen Interesse unterhaltenen
Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, für
Herstellung und Unterhaltung dieser Veranstaltungen je nach den
Vorteilen. Solche Beiträge müssen erhoben werden, wenn sonst
zur Deckung der Kosten Steuern erhoben werden müßten. Die
Erhebung erfolgt auf Grund eines vorher offen zu legenden Planes
und nach Erledigung der Einwendungen dagegen. Der Beschluß
der Gemeindebehörden bedarf der Genehmigung des Bezirksaus-
schusses (§ 9 K .).
Einzelne Gebühren und Beiträge unterliegen einer besonderen