168 Das Verwaltungsrecht. 8 107
rechtlichen Ordnung und sind später unter den einzelnen Ver-
waltungsgebieten zu behandeln. Hierher gehören die Chaussec-,
Wege-, Pflaster= und Brückengelder, sowie ähnliche Verkehrsabgaben,
Schulgeld, Straßenregulierungsbeiträge, Marktstandsgeld und
Schlachthausgebühr (88 5, 8, 10, 11 KA#.).
Nur auf Kurtaxen als Vergütung für Herstellung und Unter-
haltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen in Bade-
orten, klimatischen und sonstigen Kurorten wird noch besonders
verwiesen (8§ 12 KA.). Solche Kurtaxen können selbstverständlich
nicht unterschiedslos von jedem Fremden, sondern nur von dem
erhoben werden, der besondere Veranstaltungen, wozu jedoch Luft
und öffentliche Wege nicht zu rechnen sind, benutzts).
Nur soweit die bisher genannten Einnahmequellen nicht aus-
reichen, dürfen die Gemeinden Steuern erheben. Bloß Hunde-, Lust-
barkeits= und ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern
machen in dieser Hinsicht eine Ausnahme, und können unbedingt zur
Hebung gelangen (8 2 KAG.).
In erster Linie stehen dabei die indirekten Steuern. Bei ihnen
greift die Reichsgesetzgebung stark in das kommunale Steuerrecht ein,
entweder indem sie die Erhebung einer Steuer gebietet, oder indem
sie die Erhebung anderer Steuern beschränkt.
Die Reichswertzuwachssteuer nach dem Reichsgesetze vom
14. Februar 19119) ist eine indirekte Reichssteuer von Grundstücken,
wenn deren Wertzuwachs durch Veräußerung verwirklicht wird.
Gegenstand der Besteuerung ist der Unterschied zwischen dem Er-
werbspreise und dem Veräußerungspreise. Die Steuer beträgt je
nach dem Umfange der Wertsteigerung 10—30 0% Von dem Er-
trage der Steuer erhält jedoch das Reich nur 50 00, der Einzelstaat
als Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung 10 0, die
Gemeinde 40 %. Doch kann das Recht der Gemeinde auf diesen
Anteil durch Landesgesetz zugunsten eines steuerberechtigten Kom-
munalverbandes (Kreises) eingeschränkt werden. Bis zum Erlasse
8) Ueber Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren, wenn sie nach
einem von der Aussichtsbehörde festgestellten Tarife erhoben werden,
Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte und Zulässigkeit des ordentlichen
Rechtweges vgl. Entsch. des OVG. vom 6. Januar 1899, Bd. 34, S. 197.
o) Rel. 1911, S. 33. Dazu preuß. AG. vom 14. Juli 1911 —
GS. 1911, S. 95 —. Ausf. Best. des Bundesrats vom 27. März 1911 —
CBl. S. 79 —.