Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

168 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
rechtlichen Ordnung und sind später unter den einzelnen Ver- 
waltungsgebieten zu behandeln. Hierher gehören die Chaussec-, 
Wege-, Pflaster= und Brückengelder, sowie ähnliche Verkehrsabgaben, 
Schulgeld, Straßenregulierungsbeiträge, Marktstandsgeld und 
Schlachthausgebühr (88 5, 8, 10, 11 KA#.). 
Nur auf Kurtaxen als Vergütung für Herstellung und Unter- 
haltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen in Bade- 
orten, klimatischen und sonstigen Kurorten wird noch besonders 
verwiesen (8§ 12 KA.). Solche Kurtaxen können selbstverständlich 
nicht unterschiedslos von jedem Fremden, sondern nur von dem 
erhoben werden, der besondere Veranstaltungen, wozu jedoch Luft 
und öffentliche Wege nicht zu rechnen sind, benutzts). 
Nur soweit die bisher genannten Einnahmequellen nicht aus- 
reichen, dürfen die Gemeinden Steuern erheben. Bloß Hunde-, Lust- 
barkeits= und ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern 
machen in dieser Hinsicht eine Ausnahme, und können unbedingt zur 
Hebung gelangen (8 2 KAG.). 
In erster Linie stehen dabei die indirekten Steuern. Bei ihnen 
greift die Reichsgesetzgebung stark in das kommunale Steuerrecht ein, 
entweder indem sie die Erhebung einer Steuer gebietet, oder indem 
sie die Erhebung anderer Steuern beschränkt. 
Die Reichswertzuwachssteuer nach dem Reichsgesetze vom 
14. Februar 19119) ist eine indirekte Reichssteuer von Grundstücken, 
wenn deren Wertzuwachs durch Veräußerung verwirklicht wird. 
Gegenstand der Besteuerung ist der Unterschied zwischen dem Er- 
werbspreise und dem Veräußerungspreise. Die Steuer beträgt je 
nach dem Umfange der Wertsteigerung 10—30 0% Von dem Er- 
trage der Steuer erhält jedoch das Reich nur 50 00, der Einzelstaat 
als Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung 10 0, die 
Gemeinde 40 %. Doch kann das Recht der Gemeinde auf diesen 
Anteil durch Landesgesetz zugunsten eines steuerberechtigten Kom- 
munalverbandes (Kreises) eingeschränkt werden. Bis zum Erlasse 
8) Ueber Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren, wenn sie nach 
einem von der Aussichtsbehörde festgestellten Tarife erhoben werden, 
Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte und Zulässigkeit des ordentlichen 
Rechtweges vgl. Entsch. des OVG. vom 6. Januar 1899, Bd. 34, S. 197. 
o) Rel. 1911, S. 33. Dazu preuß. AG. vom 14. Juli 1911 — 
GS. 1911, S. 95 —. Ausf. Best. des Bundesrats vom 27. März 1911 — 
CBl. S. 79 —. 
 
	        
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