Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 169 
eines Gesetzes kann die Landesregierung über die 40 % nur insofern 
Bestimmung treffen, als es sich um Grundstücke handelt, die keinem 
Gemeindeverbande angehören (Gutsbezirke), oder um Fälle, in 
denen bisher bereits ein weiterer Verband Zuwachssteuer erhoben 
hat. Im übrigen müssen die Gemeinden den Anteil von 40 0 der 
Reichswertzuwachssteuer erheben. Sie können außerdem Zuschläge 
bis zu 100 0/, also nochmals 40 0 der Reichssteuer erheben, und 
diese Zuschläge für die verschiedenen Grundstücksarten und nach der 
Dauer der Besitzzeit verschieden abstufen. Bis zum 1. April 1915 
erhalten die Gemeinden, die eine kommunale Zuwachssteuer vor dem 
1. April 1909 beschlossen hatten, den nach der damaligen Steuer- 
ordnung erzielten Durchschnittsbetrag vom Reiche gewährleistet, 
also nötigenfalls aus dem Anteile des Reiches ergänzt. 
In Preußen wird die Zuwachssteuer in Stadtgemeinden durch 
den Gemeindevorstand, in Landgemeinden durch den Kreisausschuß 
veranlagt. Doch hat in Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- 
wohnern die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisausschuß 
zu erfolgen. Umgekehrt ist in Landgemeinden von mehr als 5000 Ein- 
wohnern, in denen eine Wertzuwachssteuer schon vor dem 1. Januar 
1911 in Kraft war, die Veranlagung durch den Kreisausschuß dem 
Gemeindevorstande zu überweisen. Die Zuwachssteuer ist, falls sie 
vom Kreisausschusse veranlagt ist, an die Kreiskommunalkasse, 
sonst an die Gemeindekasse zu zahlen. Dafür erhält von den dem 
Staate zustehenden zehn vom Hundert, falls der Kreisausschuß die 
Steuer veranlagt hat, der Kreis, sonst die Gemeinde die Hälfte. 
Von dem Anteile, der reichsrechtlich den Gemeinden verbleibt, 
erhält die kreisangehörige Gemeinde, in der sich der Steuerfall 
ereignet hat, sofern sie nicht mehr als 15.000 Einwohner hat, zwei 
Drittel, bei mehr Einwohnern drei Viertel, den Rest erhält der 
Kreis, der seinen Anteil für eigene Aufgaben und höchstens bis zur 
Hälfte auch für die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke zu ver- 
wenden hat. Für die Zeit bis zum 1. April 1915 bestehen be- 
sondere Uebergangsbestimmungen. Die Rechtsmittel sind dieselben 
wie gegen andere Kommunalabgaben. 
Im übrigen sind die Gemeinden bei Erhebung indirekter 
Steuern reichsrechtlich beschränkt. Ausgeschlossen ist danach die 
Erhebung von Zöllen. Auch Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, 
Mehl und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch,
	        
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