Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 171 
unter Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen 
bedürfen, soweit die Minister diese Befugnis nicht auf unter- 
geordnete Aufsichtsbehörden höherer Instanz übertragenn). Befreit 
bleiben die Militärspeiseanstalten von den Verbrauchssteuernn) 
(§8 13—19 KW.). 
Es kommen endlich direkte Steuern vom Einkommen oder ein- 
zelnen Einkommenszweigen, unter Umständen auch einzelnen Ver- 
mögenszweigen in Betracht. Durch direkte Steuern darf nur der 
Bedarf aufgebracht werden, der nach Abzug des Aufkommens der 
indirekten Steuern von dem gesamten Steuerbedarf verbleibt (8 2 
KA.). Zu unterscheiden sind dabei die Real= oder Ertragsteuern 
von einzelnen Einkommens= oder Vermögenszweigen und die all- 
gemeine Einkommensteuer. Die direkten Gemeindesteuern sind auf 
alle Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu ver- 
teilen, doch ist eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner nach den 
Vorteilen besonderer Veranstaltungen mit Genehmigung des Be- 
zirksausschusses zulässig. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhen- 
den Befreiungen einzelner Grundstückeie) oder einzelner Gewerbe 
bleiben zwar grundsätzlich anerkannt, werden aber für ablösbar 
erklärt. 
Real- oder Ertragsteuern sind solche vom Grundbesitze und 
vom stehenden Gewerbe innerhalb der Gemeinde. 
Den Steuern vom Grundbesitze unterliegen alle in der Gemeinde 
belegenen bebauten und unbebauten Grundstücke mit Ausnahme 
a) der königlichen Schlösser mit Nebengebäuden, Hofräumen und 
Gärten, 
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke mit Bot- 
schafts= und Gesandtschaftsgebäuden, wenn Gegenseitigkeit ver- 
bürgt ist, 
Ic) der zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten 
  
4) Uebertragung auf den Oberpräsidenten durch ME. vom 3. Dezember 
1900 — M Bl. d. inn. Verw. 1901, S. 5 —. 
15) KO. v. 12. August 1824 und 13. Febr. 1836 — v. Kamptz. Ann. 
Bd. 8, S. 1200, Bd. 20, S. 151. Die Befreiung ist durch Verordnung 
vom 22. Dezember 1868 — BGBl. 1868, S. 571 — auf das ganze 
Bundesgebiet ausgedehnt, also jetzt reichsrechtlich. 
16) Darunter fällt z. B. die bisherige Grundsteuerfreiheit der Media- 
tisierten. Vgl. Bd. 1, S. 351 ff.
	        
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