8 107 Insbesondere das stäbtische Finanzwesen. 173
gehörigen Hofräume und der einen Morgen Flächeninhalt nicht
übersteigenden Hausgärten. Die Steuer war auf den ganzen Staat
mit Ausnahme von Hohenzollern und Jadegebiet mit 39 600 000 M.
gelegt, und auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften nach dem
Reinertrage zu verteilen. Der Gebäudesteuer unterliegen die Gebäude
einschließlich der Hofräume und nicht mehr als einen Morgen um-
fassenden Hausgärten. Die Besteuerung erfolgt in verschiedenen
Steuerstufen nach Maßgabe des Gebäudesteuernützungswertes. Für
die Feststellung der steuerpflichtigen Grundstücke besteht die staatliche
Katasterverwaltung. Die Veranlagung zur Gebäudesteuer geschieht
unter Leitung der Bezirksregierung durch besondere Kommissionen,
deren Mitglieder von den Kreistagen und Stadtverordnetenver-
sammlungen gewählt werden, und wird alle 15 Jahre einer
Revision unterzogen.
Die Gemeinden können nun den Grundbesitz besteuern in
Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten, aber nicht mehr er-
hobenen Grund= und Gebäudesteuer — neu erbaute oder verbesserte
Gebäude mit Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Bewohnbar-
keit, Nutzbarkeit oder Verbesserung eingetreten ist (§ 26 KAG.). Die
Gemeinden können aber auch besondere Steuern vom Grundbbesitze
nach einem anderen Maßstabe einführen, z. B. nach dem Rein-
ertrage oder Nutzungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach dem
Pacht= oder Mietswerte oder nach dem gemeinen Werte oder nach
den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe (8 25 K .).
Jedenfalls sind die Steuern vom Grundbesitze nach gleichen Normen
und Sätzen zu verteilen. Nur Liegenschaften, die durch Festsetzung
von Baufluchtlinien als Bauplätze in ihrem Werte erhöht sind,
können nach Maßgabe dieses höheren Wertes zu einer höheren
Steuer durch die Steuerordnung herangezogen werden (8 27 K .).
Die Gewerbesteuer setzt die staatlich veranlagte Steuer vom
stehenden Gewerbe nach dem Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni
189119) voraus.
Der Steuerpflicht unterliegen die in Preußen betriebenen
stehenden Gewerbe. Der Begriff des stehenden Gewerbes wird
18) GS. 1891, S. 205. Komm. von Strutz, 2. Aufl., Berlin
1904; Fernow, 4. Aufl., Berlin 1906; Fuisting, 3. Aufl.,
Berlin 1906. «