Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 107 Insbesondere das stäbtische Finanzwesen. 173 
gehörigen Hofräume und der einen Morgen Flächeninhalt nicht 
übersteigenden Hausgärten. Die Steuer war auf den ganzen Staat 
mit Ausnahme von Hohenzollern und Jadegebiet mit 39 600 000 M. 
gelegt, und auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften nach dem 
Reinertrage zu verteilen. Der Gebäudesteuer unterliegen die Gebäude 
einschließlich der Hofräume und nicht mehr als einen Morgen um- 
fassenden Hausgärten. Die Besteuerung erfolgt in verschiedenen 
Steuerstufen nach Maßgabe des Gebäudesteuernützungswertes. Für 
die Feststellung der steuerpflichtigen Grundstücke besteht die staatliche 
Katasterverwaltung. Die Veranlagung zur Gebäudesteuer geschieht 
unter Leitung der Bezirksregierung durch besondere Kommissionen, 
deren Mitglieder von den Kreistagen und Stadtverordnetenver- 
sammlungen gewählt werden, und wird alle 15 Jahre einer 
Revision unterzogen. 
Die Gemeinden können nun den Grundbesitz besteuern in 
Form von Zuschlägen zur staatlich veranlagten, aber nicht mehr er- 
hobenen Grund= und Gebäudesteuer — neu erbaute oder verbesserte 
Gebäude mit Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Bewohnbar- 
keit, Nutzbarkeit oder Verbesserung eingetreten ist (§ 26 KAG.). Die 
Gemeinden können aber auch besondere Steuern vom Grundbbesitze 
nach einem anderen Maßstabe einführen, z. B. nach dem Rein- 
ertrage oder Nutzungswerte eines oder mehrerer Jahre, nach dem 
Pacht= oder Mietswerte oder nach dem gemeinen Werte oder nach 
den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes 
oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe (8 25 K .). 
Jedenfalls sind die Steuern vom Grundbesitze nach gleichen Normen 
und Sätzen zu verteilen. Nur Liegenschaften, die durch Festsetzung 
von Baufluchtlinien als Bauplätze in ihrem Werte erhöht sind, 
können nach Maßgabe dieses höheren Wertes zu einer höheren 
Steuer durch die Steuerordnung herangezogen werden (8 27 K .). 
Die Gewerbesteuer setzt die staatlich veranlagte Steuer vom 
stehenden Gewerbe nach dem Gewerbesteuergesetze vom 24. Juni 
189119) voraus. 
Der Steuerpflicht unterliegen die in Preußen betriebenen 
stehenden Gewerbe. Der Begriff des stehenden Gewerbes wird 
  
18) GS. 1891, S. 205. Komm. von Strutz, 2. Aufl., Berlin 
1904; Fernow, 4. Aufl., Berlin 1906; Fuisting, 3. Aufl., 
Berlin 1906. «
	        
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