Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

5 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 176 
eine mit offenem Laden und Konsumanstalten, welche von gewerb- 
lichen Unternehmern im Nebenbetriebe unterhalten werden, steuer- 
pflichtig. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Ver- 
einigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen 
Erzeugnisse der Teilnehmer unterliegen der Gewerbesteuerpflicht 
unter den gleichen Voraussetzungen wie der Geschäftsbetrieb des 
einzelnen Mitgliedes. 
Von der Gewerbesteuer sind befreit das Deutsche Reich und 
der preußische Staat; die Reichsbank; die landschaftlichen Kredit- 
verbände und die öffentlichen Versicherungsanstalten; die Kom- 
munalverbände hinsichtlich der namentlich aufgezählten gemein- 
nützigen Anstalten, wie Sparkassen, Schlachthäuser usw. und hin- 
sichtlich der als Gewerbe organisierten Betriebe, wie Pferdebahnen, 
Gasanstalten, welche ertraglos sind, oder für welche der Finanz- 
minister als im öffentlichen Interesse unternommen Steuner- 
freiheit gewährt; Konsumvereinc ohne offenen Laden, eingetragene 
Genossenschaften, Kreditvereine, Korporationen, soweit sie statuten- 
mäßig und tatsächlich nur mit ihren Mitgliedern Geschäfte machen 
und unter diese weder während ihres Bestehens noch bei ihrer Auf- 
lösung Gewinn verteilen. Zeitliche Steuerbefreiung für das folgende 
Vierteljahr kann gewährt werden bei Tod, Krankheit, Brand, Ueber- 
schwemmung und ähnlichen Unglücksfällen. Die Einstellung der 
zwangsweisen Beitreibung und die Niederschlagung des verfallenen 
Steuerbetrages tritt ein, wenn der Steuerpflichtige durch die Bei- 
treibung in seinem wirtschaftlichen Bestande gefährdet, oder die Bei- 
treibung aussichtslos wäre. 
Die Steuerpflicht beginnt bei einem Betriebsertrage von jähr- 
lich 1500 M. und einem Anlage= oder Betriebskapitale von 3000 
Mark. Es bestehen vier Steuerklassen, die nach der Größe des 
Betriebsertrages oder des Anlage= oder Betriebskapitals gebildet 
werden. Zur Klasse IV gehören die Gewerbebetriebe mit einem 
Jahresertrage von 1500 bis 4000 M. oder mit einem Anlage= oder 
Betriebskapitale von 3000 bis 30 000 M., zur Klasse III mit 
einem Jahresertrage von 4000 bis 20 000 M. oder mit einem An- 
lage-oder Betriebskapitale von 30 000 bis 150 000 M., zur Klasse II 
mit einem Jahresertrage von 20 000 bis 50 000 M. oder mit einem 
Anlage- oder Betriebskapitale von 150 000 bis 1000 000 M., 
zur Klasse 1 mit einem Jahresertrage von mindestens 50 000 M.
	        
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