176 Das Verwaltungsrecht. 69 107
oder mit einem Anlage= oder Betriebskapitale von mindestens
1 000 000 M. Maßpgebend ist von den beiden Merkmalen, Jahres-
ertrag und Betriebskapital, dasjenige, welches die Ueberweisung
in die höhere Steuerklasse rechtfertigt.
In der ersten Klasse bildet den Grundsatz eine Steuer von
einem Prozent des Ertrages jedes in der Klasse veranlagten Be-
triebes. Doch wird die Steuer nach Klassensätzen erhoben, welche
für die niederen Stufen prozentual geringer sind als für die höheren.
In den drei anderen Klassen erfolgt die Verteilung der Steuer-
pflichtigen durch diese selbst auf die gesetzlich feststehenden Stener-
stufen jeder Klasse. Der Staat ermittelt die Zahl der Betriebe,
welche in jedem Veranlagungsbezirke zu einer bestimmten Klasse
gehören. Gesetzlich steht für jede Klasse ein Mittelsatz fest. Danach
muß jede Klasse so viel mal den Mittelsatz aufbringen, als sie
Angehörige zählt. Die Mittelsätze betragen in Klasse II 300 M.
in Klasse III 80 M. und in Klasse IV 16 M.
Jeder Gewerbtreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des
Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuer-
ausschusses, innerhalb bestimmter Frist schriftlich auf einzelne
Fragen betreffend äußere Merkmale seines Betriebes wahrheits-
gemäß zu antworten, und auf besondere Aufforderung des Vor-
sitzenden des Steuerausschusses in verschlossenem Schreiben oder zu
Protokoll Jahresertrag und Betriebskapital seines Betriebes der
Klasse nach anzugeben. Juristische Personen müssen auch ihre Ge-
schäftsberichte, Jahresabschlüsse und dahingehende Beschlüsse der
Generalversammlung alljährlich der Bezirksregierung einreichen.
Eine weitergehende Erklärungspflicht besteht nicht. Doch sind in
den Einkommensteuererklärungen die Jahreseinkünfte aus dem Ge-
werbebetriebe besonders anzugeben, und bilden demnach eine Nach-
prüfung für die Angaben bei der Gewerbesteuerveranlagung. Diese
erfolgt für jedes Steuerjahr nach Maßgabe des Ertrages oder des
Anlage= und Betriebskapitales im mittleren Stande des bereits
abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Die Veranlagungsbezirke bilden für die erste Klasse die Pro-
vinzen, für die zweite die Regierungsbezirke, für die dritte und
vierte die Kreise. Nur die Stadt Berlin ist für jede Klasse ein
eigener Veranlagungsbezirk. Der Finanzminister kann unter Um-
ständen diese Bezirke abändern. Die Steuerpflichtigen jeder Klasse-